Full text: Zeitschrift für die Criminal-Rechts-Pflege in den Preußischen Staaten mit Ausschluß der Rheinprovinzen (Bd. 3 = H. 5/6 (1826))

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lich mit Rücksicht auf die sonstigen Verhältnisse, ein Jn¬ 
dizium des verbrecherischen Willens und somit ein straf= 
barer Versuch werden. Daß, hält man dieses Prinzip 
fest, viele Versuchshandlungen bestraft werden müssen, die 
an sich und ohne Rücksicht auf den Zweck derselben und 
den Willen des Handelnden nichts Strafbares enthal= 
ten, ist vollkommen richtig, aber dieses tritt auch nach 
Mittermaier's Ansicht und z. B. in dem Falle ein; 
wo Jemand eine Pistole ergreift und vielleicht auf seine 
Braut oder seinen Freund zielt. Absicht und Wille des 
Zielenden entscheiden hier, ob die Handlung ein Scherz 
oder der Versuch eines schweren Verbrechens ist. 
Erwägen wir hiernach unbefangen die Worte des 
§. 42., so läßt sich nicht verkennen, daß darunter ganz 
unverfängliche Handlungen nicht gerechnet werden koͤnnen, 
und daß man „vorläufige Anstalten" nur diejenigen 
Handlungen nennt, die schon in näherer Beziehung mit 
dem zu begehenden Verbrechen stehen, und die Gränzlinie 
der C. C. C. festzuhalten wird auch hier von Nutzen 
seyn, da im Leben die „scheinlichen Werke" und vor¬ 
läufigen Anstalten wohl ziemlich zusammen treffen möchten. 
Was die zweite Hälfte des §. 44. betrifft, so dürfte 
über die Nothwendigkeit und Rechtmäßigkeit der in die= 
sem Falle zu ergreifenden polizeilichen Maaßregeln wohl 
kein Zweifel vorhanden seyn, — was aber die Straf= 
barkeit der Drohungen betrifft, so erhellt diese von 
selbst aus den oben entwickelten Grundsätzen, da wirk= 
liche Drohungen, nicht bloße konfidentielle Aeußerungen, 
allerdings das Vorhandenseyn eines ausgebildeten bösen 
Willens manifestiren. 
Was die Prinzipien über Strafschärfung und Straf= 
milderung betrifft, (§. 45 — 51.) (§. 59 — 63.) so 
Vortage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut fü 
zu Berlin
	        
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