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lich mit Rücksicht auf die sonstigen Verhältnisse, ein Jn¬
dizium des verbrecherischen Willens und somit ein straf=
barer Versuch werden. Daß, hält man dieses Prinzip
fest, viele Versuchshandlungen bestraft werden müssen, die
an sich und ohne Rücksicht auf den Zweck derselben und
den Willen des Handelnden nichts Strafbares enthal=
ten, ist vollkommen richtig, aber dieses tritt auch nach
Mittermaier's Ansicht und z. B. in dem Falle ein;
wo Jemand eine Pistole ergreift und vielleicht auf seine
Braut oder seinen Freund zielt. Absicht und Wille des
Zielenden entscheiden hier, ob die Handlung ein Scherz
oder der Versuch eines schweren Verbrechens ist.
Erwägen wir hiernach unbefangen die Worte des
§. 42., so läßt sich nicht verkennen, daß darunter ganz
unverfängliche Handlungen nicht gerechnet werden koͤnnen,
und daß man „vorläufige Anstalten" nur diejenigen
Handlungen nennt, die schon in näherer Beziehung mit
dem zu begehenden Verbrechen stehen, und die Gränzlinie
der C. C. C. festzuhalten wird auch hier von Nutzen
seyn, da im Leben die „scheinlichen Werke" und vor¬
läufigen Anstalten wohl ziemlich zusammen treffen möchten.
Was die zweite Hälfte des §. 44. betrifft, so dürfte
über die Nothwendigkeit und Rechtmäßigkeit der in die=
sem Falle zu ergreifenden polizeilichen Maaßregeln wohl
kein Zweifel vorhanden seyn, — was aber die Straf=
barkeit der Drohungen betrifft, so erhellt diese von
selbst aus den oben entwickelten Grundsätzen, da wirk=
liche Drohungen, nicht bloße konfidentielle Aeußerungen,
allerdings das Vorhandenseyn eines ausgebildeten bösen
Willens manifestiren.
Was die Prinzipien über Strafschärfung und Straf=
milderung betrifft, (§. 45 — 51.) (§. 59 — 63.) so
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