Full text: Zeitschrift für die Criminal-Rechts-Pflege in den Preußischen Staaten mit Ausschluß der Rheinprovinzen (Bd. 3 = H. 5/6 (1826))

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wohl nützlicher seyn, als hundert im Allgemeinen gehal¬ 
tene Schriften über Criminalpolitik, und noch besser als 
ein solcher Plan wäre dessen Durchführung und die Ga¬ 
rantie für dessen Ausführbarkeit. 
Wir beschränken uns hier aber nur darauf, auf die 
die 
Hindernisse und Hemmungen aufmerksam zu machen, 
sich jeder Verbesserung von Seiten der Regierung in den 
Weg stellen, und die theils in der zu großen Anzahl der 
Verbrecher, theils in der Persönlichkeit der Gefängnißauf¬ 
seher und Gefangenwärter, wie sie im Durchschnitte sind, 
liegen. Die Zahl der Verbrecher ist in allen unsern Staa¬ 
ten, — und nach der Natur der Gefängnißstrafe ist die¬ 
ses nicht anders möglich, — sie muß ungeheuer seyn, und 
noch beständig wachsen. Die Nothwendigkeit hiervon er= 
giebt sich, wenn man bedenkt, wie viele Verbrecher auf 
ihre Lebenszeit zur Gefängnißstrafe verurtheilt, und wie 
viele von denen, welche eine temporäre Freiheitsberaubung 
trifft, durch diese verschlimmert und zu determinirten Bö¬ 
sewichtern ausgebildet, einmal entlassen, wieder in die 
Strafanstalten zurückkehren. 
So bleibt also eine Hauptfrage die, wie der Staat 
sich der Verbrecher entledigen könne, die man gewöhnlich 
zu den Unverbesserlichen rechnet, z. B. derer, welche mehr¬ 
mahls wegen Diebstahl bestraft sind. Will man diese 
nicht, wie das ältere deutsche Recht vorschreibt aufknüpfen, 
so bleibt nach unsrer Ansicht nur ein Vertrag mit Rußland 
oder England übrig, welche unsre Verbrecher wohl in 
ihren Kolonien aufnehmen würden, und wo man densel¬ 
ben, je nach der Schwere ihrer Verbrechen, ein härteres 
oder erträgliches Loos stipuliren könnte. Und in der That 
empfiehlt sich dieser Ausweg, auf den man schon zu An¬ 
fange dieses Jahrhunderts kam, nachher aber davon, aus 
e 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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