Full text: Zeitschrift für die Criminal-Rechts-Pflege in den Preußischen Staaten mit Ausschluß der Rheinprovinzen (Bd. 3 = H. 5/6 (1826))

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es ihm unmöglich wurde, das vornehmste aller gottlichen 
und menschlichen Gebote, das Gesetz: „du sollst nicht 
tödten," zu übertreten; ja sogar es zu verletzen durch 
grausame Tödtung seines eigenen Sohnes; hat es nicht 
bedenklich seyn können, den höchsten Grad der vorhin 
benannten Strafe, mithin Einjähriges Gefängniß, gegen 
den Angeschuldigten zur Anwendung zu bringen. 
Es verstand sich von selbst, daß von der Anwendung 
irgend einer Strafe, auch selbst nur der des fahrläßigen 
Todtschlages, gegen den rc. Thiel nicht hätte die Rede 
seyn können, wenn nach dem Ausspruche der Aerzte jener 
Zustand des trunksüchtigen Blödsinnes, mithin der Be= 
wußt= und Willenslosigkeit, auch gegenwärtig noch fort= 
dauerte; nach demjenigen aber, was über den zeitigen 
Zustand desselben, und über sein ganzes Benehmen seit 
seiner Aufnahme in die Jrrenanstalt, bereits oben mitge= 
theilt worden, ist er für jetzt, nicht nur als geistesge= 
sund, sondern als von der Krankheit der Trunksucht 
vollständig geheilt, anzusehen; und es unterliegt daher 
keinem Bedenken, ihn in solcher Beziehnng für straffähig 
zu erachten. Es steht zu hoffen, daß die Einjährige Frist, 
für welche er jetzt noch zur Strafe dem Zustande selbst= 
ständiger Freiheit hat entzogen werden müssen, nur um 
so vortheilhafter auf seinen körperlichen Organismus ein= 
wirken werde, und daß er hiernächst ohne weitere Be= 
sorgniß für die Sicherheit seiner Umgebungen, der mensch= 
lichen Gesellschaft wird wiedergegeben werden können. 
Bei solchem Ausfall des Erkenntnisses hat endlich 
über die oben angefuͤhrten Maͤngel der Untersuchung, 
nehmlich den Mangel des artikulirten und Schlußver¬ 
hörs, so wie einer Vertheidigungsschrift ganz füglich hin= 
weggesehen werden können; wie denn auch, da über den 
Vorse 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin 
eur
	        
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