verletzung gewesen ist. Andere Gründe zu einer solchen
Annahme sind für sich allein durchaus ungültig, können
aber, zu jener Vermuthung hinzutretend, dieselbe zur Ge¬
wißheit erheben. Dahin gehören theils Symptome ei¬
nes die Freiheit der Seele störenden krankhaften Zustan¬
des, welche sowohl in abnormen Erscheinungen des Blut¬
laufs und der Nerventhätigkeit, als auch in Gefühlen
von Angst und Beklemmung ohne psychischen Anlaß be¬
stehen, theils anderweitige Aeußerungen eines unfreien
Seelenzustandes durch zwecklose Handlungen.
Nur zu häusig verstößt man gegen diese Grund¬
sätze aus übel verstandener Humanität. Die Aerzte ha¬
ben die Aufgabe, vor dem Tode zu schützen und Leiden
zu lindern, und werden verführt, das, was sie am Kran¬
kenbette erstreben, auch vor dem Criminalgerichte zu be¬
wirken. So treten sie als Defensoren auf, und bemü¬
hen sich, aus Krankheitssymptomen die Möglichkeit eines
unfreien Zustandes zu deduciren, dessen Wirklichkeit sie
aus der Beschaffenheit der rechtswidrigen Handlung zu
beweisen außer Stande sind. Wir können ein solches
Verfahren nur entschuldigen, nicht gut heißen, indem da¬
bei die allgemeine Pflicht des Staatsbürgers, vermöge
seiner Berufskenntnisse durch ein unbefangenes Urtheil zu
Handhabung der Gerechtigkeit mitzuwirken, verkannt wird.
So untersuchen wir denn, im vorliegenden Falle,
ob das Verbrechen
I. bei normalem Seelenzustande
hat verübt werden können? Zu diesem Zwecke untersu¬
chen wir
A. die Motive des Verbrechens,
und zwar, da hier der begangene Mord an den Kindern
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