Volltext : Zeitschrift für die Criminal-Rechts-Pflege in den Preußischen Staaten mit Ausschluß der Rheinprovinzen (Bd. 8 = H. 15/16 (1828))

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solcher  psychisch=ärztlicher  Gutachten  überhaupt  festzustellen. -
  Diese  Fragen  sind  folgende:
1)  Können  die  sogenannten  Gemüͤths=  oder  Geistes¬Krankheiten -
  (Seelenstörungen)  von  den  Aerzten  als  organische -
  Uebel  ihrem  Ursprunge,  Sitze  und  Wesen  nach
dargethan  werden?
2)  Wenn  dieß  der  Fall  nicht  seyn  sollte,  welches  ist
die  Natur  dieser  Zustände,  und  wer  hat  über  ihr  Vorhandenseyn -
  oder  Nichtvorhandenseyn,  unter  gewissen  Umständen, -
  zu  entscheiden?
3)  In  welchen  Fällen  können  überhaupt  psychischärztliche -
  Untersuchungen  und  Gutachten  verlangt,  und  in
welchen  muͤssen  sie  entschieden  zurüͤckgewiesen  werden?
4)  Giebt  es  ein  bestimmtes,  durch  Vernunft  und
Erfahrung  vorgeschriebenes  Verfahren  bei  dergleichen  Untersuchungen? -

5)  Welches  sind  die  Hauptverstöße  gegen  ein  solches
Verfahren?
6)  Hat  das  erwiesene  Vorhandenseyn  psychisch=krankhafter -
  Zustände  bestimmter  Jndividuen  zur  Zeit  ihrer  Verübung -
  gesetzwidriger  Handlungen  eine  entschuldigende
Kraft?  oder  hebt  es  blos  die  Bestrafungsfähigkeit,  und
auch  diese  vielleicht  nur  bedingter  Weise,  auf?
Die  Beantwortung  dieser  Fragen  wird  den  ersten
Abschnitt  unseres  Aufsatzes  ausmachen;  und  die  Beurtheilung -
  dreier,  in  diese  Zeitschrift  aufgenommener,  psychischärztlicher -
  Gutachten,  nach  den  im  ersten  Abschnitte  aufgestellten -
  Criterien,  wird  der  Jnhalt  des  zweiten  Abschnitts -
  seyn.  Wir  werden  in  beiden  Abschnitten  das
ao  ey  dyann  uns  zum  Gesetz  machen.
3.  f.  d.  Cr.  R.  Pfl.  8.  B.  1.  H.
Vonag
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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