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Cäpitel 4.
Vom Bankerott.
(Art. 758 -765.)
Der betrügerische Bankerott wird mit Infamie und
zehn= bis zwanzigjähriger Festung, und wenn der Fallit -
ein Mäkler, Geldwechsler, Commissionär, oder Factor -
war, mit Deportation, der leichtsinnige an Kaufleuten -
mit drei- bis zehnjährigem, an Mäklern und
den übrigen vorhin genannten Personen, wenn diese
fremdes Eigenthum durchgebracht, oder verwahrlost
haben, mit fünf- bis funfzehnjährigem Arbeitshause,
und wenn Letztere sich der Verschwendung schuldig gemacht -
haben, überdieß mit Infamie bestraft. In allen
diesen Fällen wird das Urtheil öffentlich bekannt gemacht. -
Der unglückliche Fallit ist straflos, und verunglückte -
Unternehmungen sind nur strafbar, wenn sie sich als
verwegene (temerarias) darstellen; doch hat jeder Fallit
die Präsumtion gegen sich, und muß seine Unschuld darchun. -
Complicen werden stets den Urhebern gleich
bestraft.
Keine Uebereinkunft zwischen den Gläubigern und
dem Falliten kann Letztern schützen 22).
Capitel 5.
Von Betrügereien.
(Art. 766-772.)
Hier unter andern von betrügerischem Spiel, (auch
wenn
*) Die strengere Bestrafung von Wechselagenten und Mäklern
und die Gleichstellung der Gehülfen mit den Urhebern sind
fast die einzigen Puncte, die hier an den Code pénal (Art.
402 und 403) erinnern.
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