Volltext : Criminalistische Beyträge (Bd. 1, H. 3 (1824))

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Cäpitel  4.
Vom  Bankerott.
(Art.  758  -765.)
Der  betrügerische  Bankerott  wird  mit  Infamie  und
zehn=  bis  zwanzigjähriger  Festung,  und  wenn  der  Fallit -
  ein  Mäkler,  Geldwechsler,  Commissionär,  oder  Factor -
  war,  mit  Deportation,  der  leichtsinnige  an  Kaufleuten -
  mit  drei-  bis  zehnjährigem,  an  Mäklern  und
den  übrigen  vorhin  genannten  Personen,  wenn  diese
fremdes  Eigenthum  durchgebracht,  oder  verwahrlost
haben,  mit  fünf-  bis  funfzehnjährigem  Arbeitshause,
und  wenn  Letztere  sich  der  Verschwendung  schuldig  gemacht -
  haben,  überdieß  mit  Infamie  bestraft.  In  allen
diesen  Fällen  wird  das  Urtheil  öffentlich  bekannt  gemacht. -

Der  unglückliche  Fallit  ist  straflos,  und  verunglückte -
  Unternehmungen  sind  nur  strafbar,  wenn  sie  sich  als
verwegene  (temerarias)  darstellen;  doch  hat  jeder  Fallit
die  Präsumtion  gegen  sich,  und  muß  seine  Unschuld  darchun. -
  Complicen  werden  stets  den  Urhebern  gleich
bestraft.
Keine  Uebereinkunft  zwischen  den  Gläubigern  und
dem  Falliten  kann  Letztern  schützen  22).
Capitel  5.
Von  Betrügereien.
(Art.  766-772.)
Hier  unter  andern  von  betrügerischem  Spiel,  (auch
wenn
*)  Die  strengere  Bestrafung  von  Wechselagenten  und  Mäklern
und  die  Gleichstellung  der  Gehülfen  mit  den  Urhebern  sind
fast  die  einzigen  Puncte,  die  hier  an  den  Code  pénal  (Art.
402  und  403)  erinnern.
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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