XVIII. Kap. Von dem Beweise durch den Haupteid. §. 211.
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Von Innen.
Löbl. Bezirksgericht!
In Folge des bereits rechtskräftigen Urtheiles A, das höhern
Ortes in B bestätigt wurde, habe ich mich zu erklären, ob ich den
dort aufgetragenen Haupteid ablegen, oder ihn dem Gegner zurükschieben ¬
wolle. Ich erkläre mich daher, denselben diesem Urtheile ¬
gemäß nach beiliegender Formel Cabzulegen, und bitte, das
löbl. Bezirksgericht geruhe, zur Ablegung desselben eine Tagsazung
anzuordnen.
Peter N.
V. Uiber ein solches Gesuch ist eine Tagsazung mit Zuziehung beider
Theile anzuordnen, und der Bittsteller hat hierbei den Eid nach vorhergegangener ¬
Eides- und Meineideserinnerung abzulegen (und die Eidesformel
selbst zu unterschreiben, die sohin aufzubehalten ist).
Hierauf ist kein Urtheil mehr zu fällen, weil die Hauptsache in dem
Urtheile auf den Haupteid bereits entschieden ist, sondern es ist lediglich von
Gerichtswegen zu bezeugen, ob der Eid abgelegt worden ist oder nicht. Ist
der Eid abgelegt worden, so geschieht die Erledigung entweder durch eine
Abschrift des Rathsprotokolles, in welches der Eid eingeschaltet worden ist,
oder durch Verbescheidung des Antretungsgesuches. (Hfd. v. 19. Okt. 1792
N. 63, und 15. Dez. 1794 N. 207.
Wird das Antretungsgesuch von den Parteien bei der Tagsazung eingelegt, ¬
so erhält es den Bescheid: Daß Peter N. den ihm durch hierortiges ¬
Urtheil vom — aufgetragenen Haupteid bei der am abgehaltenen -
Tagsazung abgelegt habe, wird bestätigt.
Wird aber das Antretungsgesuch nicht eingelegt, so kann die Bestätigung ¬
mittelst Rathschlages, d. h. mittelst des mit dem vorhergehenden Bescheide ¬
versehenen Rubrum des Tagsazungsprotokolles geschehen.
VI. Wollte derjenige, dem der Eid aufgetragen wurde, ihn nicht ablegen, ¬
sondern dem Gegner zurükschieben, so hat er, wenn der Eid nicht für
stillschweigend zurükgeschoben gehalten werden soll, binnen der nemlichen
(oben in der dritten Anmerkung aufgeführten) Zeit seine schriftliche Aeußerung ¬
hierwegen zu überreichen. **)
*) Bei den mit der Ablegung eines Eides verbundenen wichtigen und größtentheils
nicht mehr zu vermeidenden Folgen soll wit der Abname des Eides so lange inne
gehalten werden, bis die mittelst Hofrekurs unterlegte Frage, ob mit Ablegung dieses ¬
Eides einzuhalten sei, entschieden worden ist (Hfd. v. 26. Septbr. 1842 N. 642).
Wenn mehreren solidarisch verpflichteten Mitgeklagten, z. B. den Erben in einem
gegen die Verlassenschaft anhängigen Prozesse (§. 550 b. G. B.) der Haupteid
aufgetragen wird, so muß die Ablegung desselben von Seite Aller erfolgen, so daß,
wenn auch nur Einem der Streitgenossen das Klagefaktum als wahr bekannt wäre,
und er also den aufgetragenen Eid nicht ablegen könnte, dieses Wissen auch den
Uibrigen zum Nachtheile gereichen würde. (Ger Zeit. 1855 Nr. 23). Nach §. 241 der
prov. G. O. hat in derlei Fällen die den Eid auftragende Partei zu erklären, wer den
Eid ablegen soll, und der Richter nach den Verhältnissen der Theilnehmenden so zu
entscheiden, daß der Eid nicht ohne Noth vervielfältigt und nur jenen auferlegt
werde, welche ihn nach eigenen Wissen ablegen können.
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