Inhaltsverzeichnis : Gerichtliches Verfahren in Streitsachen nach der österr. allgem. Gerichts- und Konkursordnung vom 1. Mai 1781 (1)

XVIII.  Kap.  Von  dem  Beweise  durch  den  Haupteid.  §.  211.
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Von  Innen.
Löbl.  Bezirksgericht!
In  Folge  des  bereits  rechtskräftigen  Urtheiles  A,  das  höhern
Ortes  in  B  bestätigt  wurde,  habe  ich  mich  zu  erklären,  ob  ich  den
dort  aufgetragenen  Haupteid  ablegen,  oder  ihn  dem  Gegner  zurükschieben ¬
  wolle.  Ich  erkläre  mich  daher,  denselben  diesem  Urtheile ¬
  gemäß  nach  beiliegender  Formel  Cabzulegen,  und  bitte,  das
löbl.  Bezirksgericht  geruhe,  zur  Ablegung  desselben  eine  Tagsazung
anzuordnen.
Peter  N.
V.  Uiber  ein  solches  Gesuch  ist  eine  Tagsazung  mit  Zuziehung  beider
Theile  anzuordnen,  und  der  Bittsteller  hat  hierbei  den  Eid  nach  vorhergegangener ¬
  Eides-  und  Meineideserinnerung  abzulegen  (und  die  Eidesformel
selbst  zu  unterschreiben,  die  sohin  aufzubehalten  ist).
Hierauf  ist  kein  Urtheil  mehr  zu  fällen,  weil  die  Hauptsache  in  dem
Urtheile  auf  den  Haupteid  bereits  entschieden  ist,  sondern  es  ist  lediglich  von
Gerichtswegen  zu  bezeugen,  ob  der  Eid  abgelegt  worden  ist  oder  nicht.  Ist
der  Eid  abgelegt  worden,  so  geschieht  die  Erledigung  entweder  durch  eine
Abschrift  des  Rathsprotokolles,  in  welches  der  Eid  eingeschaltet  worden  ist,
oder  durch  Verbescheidung  des  Antretungsgesuches.  (Hfd.  v.  19.  Okt.  1792
N.  63,  und  15.  Dez.  1794  N.  207.
Wird  das  Antretungsgesuch  von  den  Parteien  bei  der  Tagsazung  eingelegt, ¬
  so  erhält  es  den  Bescheid:  Daß  Peter  N.  den  ihm  durch  hierortiges ¬
  Urtheil  vom  —  aufgetragenen  Haupteid  bei  der  am  abgehaltenen -

Tagsazung  abgelegt  habe,  wird  bestätigt.
Wird  aber  das  Antretungsgesuch  nicht  eingelegt,  so  kann  die  Bestätigung ¬
  mittelst  Rathschlages,  d.  h.  mittelst  des  mit  dem  vorhergehenden  Bescheide ¬
  versehenen  Rubrum  des  Tagsazungsprotokolles  geschehen.
VI.  Wollte  derjenige,  dem  der  Eid  aufgetragen  wurde,  ihn  nicht  ablegen, ¬
  sondern  dem  Gegner  zurükschieben,  so  hat  er,  wenn  der  Eid  nicht  für
stillschweigend  zurükgeschoben  gehalten  werden  soll,  binnen  der  nemlichen
(oben  in  der  dritten  Anmerkung  aufgeführten)  Zeit  seine  schriftliche  Aeußerung ¬
  hierwegen  zu  überreichen.  **)
*)  Bei  den  mit  der  Ablegung  eines  Eides  verbundenen  wichtigen  und  größtentheils
nicht  mehr  zu  vermeidenden  Folgen  soll  wit  der  Abname  des  Eides  so  lange  inne
gehalten  werden,  bis  die  mittelst  Hofrekurs  unterlegte  Frage,  ob  mit  Ablegung  dieses ¬
  Eides  einzuhalten  sei,  entschieden  worden  ist  (Hfd.  v.  26.  Septbr.  1842  N.  642).
Wenn  mehreren  solidarisch  verpflichteten  Mitgeklagten,  z.  B.  den  Erben  in  einem
gegen  die  Verlassenschaft  anhängigen  Prozesse  (§.  550  b.  G.  B.)  der  Haupteid
aufgetragen  wird,  so  muß  die  Ablegung  desselben  von  Seite  Aller  erfolgen,  so  daß,
wenn  auch  nur  Einem  der  Streitgenossen  das  Klagefaktum  als  wahr  bekannt  wäre,
und  er  also  den  aufgetragenen  Eid  nicht  ablegen  könnte,  dieses  Wissen  auch  den
Uibrigen  zum  Nachtheile  gereichen  würde.  (Ger  Zeit.  1855  Nr.  23).  Nach  §.  241  der
prov.  G.  O.  hat  in  derlei  Fällen  die  den  Eid  auftragende  Partei  zu  erklären,  wer  den
Eid  ablegen  soll,  und  der  Richter  nach  den  Verhältnissen  der  Theilnehmenden  so  zu
entscheiden,  daß  der  Eid  nicht  ohne  Noth  vervielfältigt  und  nur  jenen  auferlegt
werde,  welche  ihn  nach  eigenen  Wissen  ablegen  können.
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