Volltext : Fuchs, Wilhelm: ¬Die Rechtsvermuthung der ehelichen Vaterschaft nach römischem und neuerem Rechte

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Wird  also  die  Ehelichkeit  oder  Unehelichkeit  eines  Kindes
durch  Urtheil  festgestellt,  so  wird  dasselbe  in  der  Folge  nicht
blos  dem  Gegner  im  Anfechtungsstreite,  sondern  auch  jedem
Dritten  gegenüber  als  ehelich,  respective  unehelich  gelten.  Im
Falle  der  Unehelichkeit  des  Kindes  wird  nunmehr  jeder,  auch
der  zur  Anfechtungsklage  nicht  Berechtigte,  sich  auf  die  durch
Urtheil  festgestellte  Unehelichkeit  des  Kindes  berufen  können.  153)
Diese  absolute  Wirkung  des  Urtheiles  erhält  auch  ihren  äusseren -
  Ausdruck  durch  die  Richtigstellung  des  Geburtsregisters,
falls  dasselbe  bisher  eine  unrichtige  Eintragung  enthielt.
Damit  aber  das  im  Anfechtungsstreite  ergangene  Urtheil
auch  gegen  jeden  Dritten  wirke,  müssen  drei  Bedingungen  er
füllt  worden  sein,  nämlich:
1.  Es  muss  der  Rechtsstreit  gegen  einen  iustus  contradictor, ¬
  mithin,  wie  oben  (§.  14)  gezeigt  wurde,  gegen  den
Vormund  des  Kindes  oder  den  ad  hoc  aufgestellten  Curator
geführt  worden  sein  154);
2,  dem  Urtheile  muss  ein  contradictorisches  Verfahren
vorausgegangen  sein;  ein  Contumacialurtheil  hat  somit  jene
absolute  Wirkung  nicht  155)
3.  zwischen  den  Parteien  darf  keine  Collusion  stattgefunden -
  haben.  156)
D)  §.  16.  Verjährung  der  Anfechtungsklage.
Von  der  Verjährung  der  Anfechtungsklage  durch  den
Verlauf  einer  bestimmten  Zeit  ist  wohl  zu  unterscheiden  der
durch  das  Stillschweigen  des  Ehemannes  während  einer  gewissen ¬
  Zeit  erbrachte  Beweis  der  Ehelichkeit  eines,  zwar  in
der  Ehe,  jedoch  vor  dem  gesetzlichen  Zeitpunkte  geborenen
Kindes.  Es  sind  nämlich  folgende  zwei  Fälle  auseinander  zu
halten:
a)  Vor  dem  Verstreichen  der  gesetzlich  normirten  Zeit
gebiert  die  Ehefrau  ein  Kind.  Der  Ehemann  ficht  die  Ehe133) ¬
  Anderer  Meinung,  jedoch  obne  genügende  Motivirung  ist  Laurent
S.  573.
134)  1.  3  de  collus.  40,  16,  Savigny  VI,  474.
133)  27,  §.  1,  de  lib.  causa,  40,  12,  Savigny  ebda.
136)  Tit.  Dig.  de  collus.  40,  16,  Savigny  ebda.
            
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