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Wird also die Ehelichkeit oder Unehelichkeit eines Kindes
durch Urtheil festgestellt, so wird dasselbe in der Folge nicht
blos dem Gegner im Anfechtungsstreite, sondern auch jedem
Dritten gegenüber als ehelich, respective unehelich gelten. Im
Falle der Unehelichkeit des Kindes wird nunmehr jeder, auch
der zur Anfechtungsklage nicht Berechtigte, sich auf die durch
Urtheil festgestellte Unehelichkeit des Kindes berufen können. 153)
Diese absolute Wirkung des Urtheiles erhält auch ihren äusseren -
Ausdruck durch die Richtigstellung des Geburtsregisters,
falls dasselbe bisher eine unrichtige Eintragung enthielt.
Damit aber das im Anfechtungsstreite ergangene Urtheil
auch gegen jeden Dritten wirke, müssen drei Bedingungen er
füllt worden sein, nämlich:
1. Es muss der Rechtsstreit gegen einen iustus contradictor, ¬
mithin, wie oben (§. 14) gezeigt wurde, gegen den
Vormund des Kindes oder den ad hoc aufgestellten Curator
geführt worden sein 154);
2, dem Urtheile muss ein contradictorisches Verfahren
vorausgegangen sein; ein Contumacialurtheil hat somit jene
absolute Wirkung nicht 155)
3. zwischen den Parteien darf keine Collusion stattgefunden -
haben. 156)
D) §. 16. Verjährung der Anfechtungsklage.
Von der Verjährung der Anfechtungsklage durch den
Verlauf einer bestimmten Zeit ist wohl zu unterscheiden der
durch das Stillschweigen des Ehemannes während einer gewissen ¬
Zeit erbrachte Beweis der Ehelichkeit eines, zwar in
der Ehe, jedoch vor dem gesetzlichen Zeitpunkte geborenen
Kindes. Es sind nämlich folgende zwei Fälle auseinander zu
halten:
a) Vor dem Verstreichen der gesetzlich normirten Zeit
gebiert die Ehefrau ein Kind. Der Ehemann ficht die Ehe133) ¬
Anderer Meinung, jedoch obne genügende Motivirung ist Laurent
S. 573.
134) 1. 3 de collus. 40, 16, Savigny VI, 474.
133) 27, §. 1, de lib. causa, 40, 12, Savigny ebda.
136) Tit. Dig. de collus. 40, 16, Savigny ebda.