Metadaten : Criminalistische Beyträge (Bd. 1, H. 3 (1824))

366
Monat  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.  Wird  hingegen  ein
Lastthier,  oder  ein  Rind,  oder  werden  von  kleinerm  Vieh
höchstens  4  Stück,  oder  höchstens  4  Bienenstöcke  entwendet, -
  so  tritt  ein-  bis  dreijährige  Zwangsarbeit,  ohne -
  Rücksicht  auf  den  Werth,  ein,  und  diese  Strafe
steigt  für  jedes  Stück  größern,  und  für  jede  4  Stück
kleinern  Viehes,  oder  gleiche  Zahl  Bienenstöcke  um
Jahr.  Jeder  Diebstahl  über  6  und  resp.  8,  jedoch  nicht
über  20  Piaster,  wird  mit  ein-  bis  fünfjährigem  Arbeitshause -
  bedroht,  welche  Strafe  für  jede  20  Piaster
um  ein  Vierteljahr  erhöht  wird.  Beträgt  aber  der
Diebstahl  über  100  Piaster,  so  wird  auf  Zwangsarbeit
von  zwei=  bis  zu  acht  Jahren  erkannt.
Jeder  Diebstahl,  der  nicht  bloß  polizeilich  bestraft
zieht  1  Jahr  mehr  Strafe  nach  sich:
wird
1)  wenn  ein  Hausgenosse,  oder  eine  der  Personen -
  ihn  beging,  an  denen  auch  der  Raub
strenger  bestraft  wird;
2)  wenn  ein  Gastwirth,  ein  Schiffer,  oder  deren
Leute  denselben  an  Sachen  begehen,  welche  ihnen -
  anvertraut,  oder  in  das  Haus  oder  Fahrzeug -
  gebracht  worden  sind;
3)  wenn  er  in  jedem  andern  bewohnten  oder  öffentlichen -
  Gebäude  (s.  oben  Art.  733  folgg.)
verübt  wird.
Als  erschwerende  Umstände  gelten  bei  allen  Diebdie -
  nicht  bloß  polizeilich  geahndet  werden,  folstählen, -

gende:
1)  wenn  der  Diebstahl  auf  einem  Markt,  oder
einer  Messe,  oder  bei  einem  öffentlichen  Feste
oder  Aufzuge;
2)  wenn  er  später  als  eine  halbe  Stunde  nach
Sonnenuntergang  bis  eine  halbe  Stunde  vor
Sonnenaufgang;
3)  von  zwei  oder  mehr  Personen  begangen  wird;
Votege
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer