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Monat bis zu einem Jahre bestraft. Wird hingegen ein
Lastthier, oder ein Rind, oder werden von kleinerm Vieh
höchstens 4 Stück, oder höchstens 4 Bienenstöcke entwendet, -
so tritt ein- bis dreijährige Zwangsarbeit, ohne -
Rücksicht auf den Werth, ein, und diese Strafe
steigt für jedes Stück größern, und für jede 4 Stück
kleinern Viehes, oder gleiche Zahl Bienenstöcke um
Jahr. Jeder Diebstahl über 6 und resp. 8, jedoch nicht
über 20 Piaster, wird mit ein- bis fünfjährigem Arbeitshause -
bedroht, welche Strafe für jede 20 Piaster
um ein Vierteljahr erhöht wird. Beträgt aber der
Diebstahl über 100 Piaster, so wird auf Zwangsarbeit
von zwei= bis zu acht Jahren erkannt.
Jeder Diebstahl, der nicht bloß polizeilich bestraft
zieht 1 Jahr mehr Strafe nach sich:
wird
1) wenn ein Hausgenosse, oder eine der Personen -
ihn beging, an denen auch der Raub
strenger bestraft wird;
2) wenn ein Gastwirth, ein Schiffer, oder deren
Leute denselben an Sachen begehen, welche ihnen -
anvertraut, oder in das Haus oder Fahrzeug -
gebracht worden sind;
3) wenn er in jedem andern bewohnten oder öffentlichen -
Gebäude (s. oben Art. 733 folgg.)
verübt wird.
Als erschwerende Umstände gelten bei allen Diebdie -
nicht bloß polizeilich geahndet werden, folstählen, -
gende:
1) wenn der Diebstahl auf einem Markt, oder
einer Messe, oder bei einem öffentlichen Feste
oder Aufzuge;
2) wenn er später als eine halbe Stunde nach
Sonnenuntergang bis eine halbe Stunde vor
Sonnenaufgang;
3) von zwei oder mehr Personen begangen wird;
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