A. Fischereigesetz.
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§ 6 Abs. 3 GrundbB.). Ueber den Ersatz der notariellen Beurkundung
durch Protokollierung eines Prozeßvergleichs s. Seuffert N.le zu
§ 794 3PO.
9. Der Inhaber des selbständigen FRechts ist durch entsprechende
Anwendung der Vorschriften über die Ansprüche aus dem Eigentum
(§§ 985 f., 1004 BGB.) gegen jeden geschützt, der ihm die Ausübung des
Rechtes entzieht oder ihn in der Ausübung in anderer Weise stört. Die
den Ansprüchen aus dem Eigentume gleichkommenden Ansprüche kann aus
eigenem Rechte nur der Inhaber des FRechts erheben, nicht ein anderer
FBerechtigter (Nießbraucher, Pächter u. a.).
Art. 10.
Ein Fischereirecht kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers ¬
eines Grundstücks oder zugunsten einer bestimmten Person
bestellt werden.
1. Das zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks
(nicht bloß eines Ufergrundstücks) bestehende selbständige FRecht
subjektiv dingliches FRecht — gilt als (unwesentlicher) Bestandteil ¬
des Grundstücks (§ 96 BGB.). Es teilt demnach im allgemeinen das
rechtliche Schicksal des Grundstücks, kann aber Gegenstand besonderer
Rechte sein (arg. § 93 BGB.). Hieraus folgt: Die Uebereignung des
Grundstücks des Berechtigten umfaßt ohne weiteres das Recht. Die auf
dem Grundstücke lastende Hypothek usw. erstreckt sich auf das Recht. Die
Zwangsvollstreckung in das Grundstück erstreckt sich auf das Recht (s. auch
§ 20 Abs. 2 ZVG.). Durch den Zuschlag des Grundstücks geht das Recht
auf den Ersteher über (§ 90 a. a. O.). Anderseits ist die besondere
Belastung des subjektiv dinglichen Rechtes nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Das Sonderrecht geht dann dem später an der ganzen Sache begrundeten ¬
Rechte vor. Wird das FRecht erst nach der Belastung mit dem
Eigentum an einem Grundstücke verbunden, so bleibt die Sonderbelastung
unberührt (vgl. Planck N. 1b zu § 93, Staudinger Bem. 7 zu § 93).
2. Das zugunsten einer bestimmten Person auf unbestimmte Zeit
(3. B. auf Lebenszeit) oder bestimmte Zeit bestehende FRecht — subjektiv
persönliches FRecht — unterscheidet sich von dem gewöhnlichen
FRecht dadurch, daß der Berechtigte das Recht nicht veräußern oder vererben ¬
kann. Das Recht kann auch einer bestimmten juristischen Person
(3. B. Pfründestiftung) zustehen. Die Ausübung des Rechtes kann der
Berechtigte einem andern überlassen (wegen der Verpachtung Bem. 2
vor Art. 31), da eine dem § 1092 S. 2 BGB. entsprechende Vorschrift
nicht aufgenommen wurde. Die Vereinbarung des Gegenteils wird zulässig
sein. Ein Wechsel des Inhabers ist nicht ausgeschlossen (das Recht
besteht z. B. „für den jeweiligen Lehrer in X.“).
3. Nach dem Regierungsentwurf sollte die Umwandlung des subjektiv ¬
dinglichen FRechts in ein gewöhnliches oder subjektiv persönliches
FRecht und die Umwandlung des subjektiv persönlichen FRechts in ein
subjektiv dingliches unzulässig sein. Das Gesetz enthält das Verbot nicht.
Der Inhalt der in Art. 10 bezeichneten Rechte kann nach den allgemeinen
Vorschriften der §§ 877, 873, 876 BGB. in Verbindung mit Art. 14 Abs. 5
FG. geändert werden.