Inhaltsverzeichnis : Bleyer, Joseph: ¬Das bayerische Fischereigesetz

A.  Fischereigesetz.
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§  6  Abs.  3  GrundbB.).  Ueber  den  Ersatz  der  notariellen  Beurkundung
durch  Protokollierung  eines  Prozeßvergleichs  s.  Seuffert  N.le  zu
§  794  3PO.
9.  Der  Inhaber  des  selbständigen  FRechts  ist  durch  entsprechende
Anwendung  der  Vorschriften  über  die  Ansprüche  aus  dem  Eigentum
(§§  985  f.,  1004  BGB.)  gegen  jeden  geschützt,  der  ihm  die  Ausübung  des
Rechtes  entzieht  oder  ihn  in  der  Ausübung  in  anderer  Weise  stört.  Die
den  Ansprüchen  aus  dem  Eigentume  gleichkommenden  Ansprüche  kann  aus
eigenem  Rechte  nur  der  Inhaber  des  FRechts  erheben,  nicht  ein  anderer
FBerechtigter  (Nießbraucher,  Pächter  u.  a.).
Art.  10.
Ein  Fischereirecht  kann  auch  zugunsten  des  jeweiligen  Eigentümers ¬
  eines  Grundstücks  oder  zugunsten  einer  bestimmten  Person
bestellt  werden.
1.  Das  zugunsten  des  jeweiligen  Eigentümers  eines  Grundstücks
(nicht  bloß  eines  Ufergrundstücks)  bestehende  selbständige  FRecht
subjektiv  dingliches  FRecht  —  gilt  als  (unwesentlicher)  Bestandteil ¬
  des  Grundstücks  (§  96  BGB.).  Es  teilt  demnach  im  allgemeinen  das
rechtliche  Schicksal  des  Grundstücks,  kann  aber  Gegenstand  besonderer
Rechte  sein  (arg.  §  93  BGB.).  Hieraus  folgt:  Die  Uebereignung  des
Grundstücks  des  Berechtigten  umfaßt  ohne  weiteres  das  Recht.  Die  auf
dem  Grundstücke  lastende  Hypothek  usw.  erstreckt  sich  auf  das  Recht.  Die
Zwangsvollstreckung  in  das  Grundstück  erstreckt  sich  auf  das  Recht  (s.  auch
§  20  Abs.  2  ZVG.).  Durch  den  Zuschlag  des  Grundstücks  geht  das  Recht
auf  den  Ersteher  über  (§  90  a.  a.  O.).  Anderseits  ist  die  besondere
Belastung  des  subjektiv  dinglichen  Rechtes  nicht  grundsätzlich  ausgeschlossen.
Das  Sonderrecht  geht  dann  dem  später  an  der  ganzen  Sache  begrundeten ¬
  Rechte  vor.  Wird  das  FRecht  erst  nach  der  Belastung  mit  dem
Eigentum  an  einem  Grundstücke  verbunden,  so  bleibt  die  Sonderbelastung
unberührt  (vgl.  Planck  N.  1b  zu  §  93,  Staudinger  Bem.  7  zu  §  93).
2.  Das  zugunsten  einer  bestimmten  Person  auf  unbestimmte  Zeit
(3.  B.  auf  Lebenszeit)  oder  bestimmte  Zeit  bestehende  FRecht  —  subjektiv
persönliches  FRecht  —  unterscheidet  sich  von  dem  gewöhnlichen
FRecht  dadurch,  daß  der  Berechtigte  das  Recht  nicht  veräußern  oder  vererben ¬
  kann.  Das  Recht  kann  auch  einer  bestimmten  juristischen  Person
(3.  B.  Pfründestiftung)  zustehen.  Die  Ausübung  des  Rechtes  kann  der
Berechtigte  einem  andern  überlassen  (wegen  der  Verpachtung  Bem.  2
vor  Art.  31),  da  eine  dem  §  1092  S.  2  BGB.  entsprechende  Vorschrift
nicht  aufgenommen  wurde.  Die  Vereinbarung  des  Gegenteils  wird  zulässig
sein.  Ein  Wechsel  des  Inhabers  ist  nicht  ausgeschlossen  (das  Recht
besteht  z.  B.  „für  den  jeweiligen  Lehrer  in  X.“).
3.  Nach  dem  Regierungsentwurf  sollte  die  Umwandlung  des  subjektiv ¬
  dinglichen  FRechts  in  ein  gewöhnliches  oder  subjektiv  persönliches
FRecht  und  die  Umwandlung  des  subjektiv  persönlichen  FRechts  in  ein
subjektiv  dingliches  unzulässig  sein.  Das  Gesetz  enthält  das  Verbot  nicht.
Der  Inhalt  der  in  Art.  10  bezeichneten  Rechte  kann  nach  den  allgemeinen
Vorschriften  der  §§  877,  873,  876  BGB.  in  Verbindung  mit  Art.  14  Abs.  5
FG.  geändert  werden.
            
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