Volltext : Lehrbuch des Pandektenrechts (Bd. 2, Abt. 1)

Alternative  Obligation.  §.  255.
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nicht  verwiesen  worden  wäres  Ist  es  ungewiß,  ob  aus  derselben
eine  Entscheidung  herzuleiten  sein  wird,  und  die  Unbestimmtheit
ist  von  der  Art,  daß  sie  die  Existenz  des  Forderungsrechtes  in
Frage  stellt,  so  liegt  einstweilen  nur  ein  bedingtes  Forderungsrecht ¬
  vor".
§.  255.
Besonders  hervorzuheben  sind  unter  den  Fällen  der  Unbestimmtheit ¬
  der  Leistung  diejenigen,  wo  der  Inhalt  der  Leistung
nur  alternativ  oder  nur  generisch  bestimmt  ist.  Man  nennt  in
diesen  Fällen  die  Obligation  selbst  eine  alternative  oder  eine
generische.
1.  Alternative  Obligation.  Der  Schuldner  soll  Dieses
oder  Jenes  leisten2.  Eines  muß  er  leisten;  unbestimmt  ist  nicht,
ob,  sondern,  was  er  leisten  muß.  Deßwegen  darf  die  alternative
Obligation  nicht  als  bedingte  Obligation  gedacht  werden".  Was
aber  der  Schuldner  zu  leisten  hat,  hängt  nach  dem  zuvor  Gesagten
von  seiner  Wahl  ab,  nicht  von  der  des  Gläubigers";  soll  der
Gläubiger  die  Wahl  haben,  so  muß  dieß  bei  der  Begründung
8  Nur  darf  der  Schuldner  die  Entscheidung  nicht  versagen,  wenn  die
nähere  Bestimmung  des  Inhaltes  der  Leistung  ihm  überlassen  worden  ist;  er
würde  dadurch  das  Forderungsrecht  vereiteln.  Bleibt  er  daher  hartnäckig,  so
wird  er  sich  gefallen  lassen  müssen,  daß  der  Gläubiger  statt  seiner  die  Entscheidung ¬
  treffe.  So  z.  B.  bei  der  alternativen  Obligation  (§.  255  zu  Note  11).
9  L.  75  D.  pro  socio  17.  2,  l.  25  pr.  D.  loc.  19.  2,  l.  141  §.  1  D.  de
V.  0.  45.  1,  1.  15  C.  de  contr.  emt.  4.  38,  §  1  I.  de  emt.  et  vend.  3.  23.
1  Ueber  die  alternative  Obligation  sind  zu  vergleichen:  Vangerow  III  §.  255.
S.  18—32,  Savigny  Obl.  I  §.  38,  Fitting  Correalobl.  S.  136-169.
S.  auch  Holzschuher  III  §.  210.
2  Z.  B.  diese  oder  jene  Sache  geben,  diese  Sache  geben  oder  diese  Arbeit
verrichten  2c.  Natürlich  kann  die  Zahl  der  Leistungsinhalte,  unter  welchen  die
Auswahl  getroffen  werden  soll,  auch  größer  als  zwei  sein.
3  Daher  geht  das  alternative  Vermächtniß  auf  die  Erben  über  (1.  19  D.
de  opt.  leg.  33.  5),  während  für  das  bedingte  bekanntlich  das  Gegentheil  gilt.
Vgl.  auch  1.  72  §.  4  D.  de  sol.  46.  3.  mit  l.  31  D.  de  V.  0.  45.  1.—  Ausnahmsweise ¬
  kann  allerdings  die  alternative  Obligation  eine  bedingte  in  der  That
sein,  wenn  nämlich  die  Entscheidung  auf  eine  Quelle  gestellt  ist,  welche  auch
versagen  kann,  wie  in  1.  141  §.  1  D.  de  V.  O.  45.  1  (§.  254  Note  9),
4  §.  33.  de  I.  de  act.  4.6,  1.  10  §.  6  D.  de  I.  D.  23.  3,  l.  106  D.  de  V.  O.
45.  1,  1.  25  pr.  1.  34  §.  6  D.  de  contr.  emt.  18.  1.
            
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