Alternative Obligation. §. 255.
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nicht verwiesen worden wäres Ist es ungewiß, ob aus derselben
eine Entscheidung herzuleiten sein wird, und die Unbestimmtheit
ist von der Art, daß sie die Existenz des Forderungsrechtes in
Frage stellt, so liegt einstweilen nur ein bedingtes Forderungsrecht ¬
vor".
§. 255.
Besonders hervorzuheben sind unter den Fällen der Unbestimmtheit ¬
der Leistung diejenigen, wo der Inhalt der Leistung
nur alternativ oder nur generisch bestimmt ist. Man nennt in
diesen Fällen die Obligation selbst eine alternative oder eine
generische.
1. Alternative Obligation. Der Schuldner soll Dieses
oder Jenes leisten2. Eines muß er leisten; unbestimmt ist nicht,
ob, sondern, was er leisten muß. Deßwegen darf die alternative
Obligation nicht als bedingte Obligation gedacht werden". Was
aber der Schuldner zu leisten hat, hängt nach dem zuvor Gesagten
von seiner Wahl ab, nicht von der des Gläubigers"; soll der
Gläubiger die Wahl haben, so muß dieß bei der Begründung
8 Nur darf der Schuldner die Entscheidung nicht versagen, wenn die
nähere Bestimmung des Inhaltes der Leistung ihm überlassen worden ist; er
würde dadurch das Forderungsrecht vereiteln. Bleibt er daher hartnäckig, so
wird er sich gefallen lassen müssen, daß der Gläubiger statt seiner die Entscheidung ¬
treffe. So z. B. bei der alternativen Obligation (§. 255 zu Note 11).
9 L. 75 D. pro socio 17. 2, l. 25 pr. D. loc. 19. 2, l. 141 §. 1 D. de
V. 0. 45. 1, 1. 15 C. de contr. emt. 4. 38, § 1 I. de emt. et vend. 3. 23.
1 Ueber die alternative Obligation sind zu vergleichen: Vangerow III §. 255.
S. 18—32, Savigny Obl. I §. 38, Fitting Correalobl. S. 136-169.
S. auch Holzschuher III §. 210.
2 Z. B. diese oder jene Sache geben, diese Sache geben oder diese Arbeit
verrichten 2c. Natürlich kann die Zahl der Leistungsinhalte, unter welchen die
Auswahl getroffen werden soll, auch größer als zwei sein.
3 Daher geht das alternative Vermächtniß auf die Erben über (1. 19 D.
de opt. leg. 33. 5), während für das bedingte bekanntlich das Gegentheil gilt.
Vgl. auch 1. 72 §. 4 D. de sol. 46. 3. mit l. 31 D. de V. 0. 45. 1.— Ausnahmsweise ¬
kann allerdings die alternative Obligation eine bedingte in der That
sein, wenn nämlich die Entscheidung auf eine Quelle gestellt ist, welche auch
versagen kann, wie in 1. 141 §. 1 D. de V. O. 45. 1 (§. 254 Note 9),
4 §. 33. de I. de act. 4.6, 1. 10 §. 6 D. de I. D. 23. 3, l. 106 D. de V. O.
45. 1, 1. 25 pr. 1. 34 §. 6 D. de contr. emt. 18. 1.