Objekt : Ritter, G. H.: ¬Die Rechtssubjectivität des Hamburgischen Testaments und die Zuschreibung auf Testamentsnamen

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Natur  der  Sache.  Jene  Urtheile,  die  sich  auf  den  §  29
berufen,  werden  dies  selbst  zugestehen  müssen,  wenn  sie
nicht  mit  sich  in  Widerspruch  treten  wollen.  Denn  auch
nach  ihnen  ist  ja  doch  eigentlich  der  Sache  nach  nicht
das  in  der  Formel  der  Zuschreibung  erscheinende  Testament, ¬
  sondern  der  Nachlass,  über  welchen  das  Testament
verfügt,  die  berechtigte  Persönlichkeit,
Mag  man  über  die  oben  gegebene  Auffassung  der
Formel  »auf  Testamentsnamen:,  nach  welcher  unter
Testament  nur  eine  auf  testamentarischer  Anordnung
beruhende  Stiftung  zu  verstehen  ist,  denken,  wie  man
will,  das  wird  jedenfalls  nicht  geleugnet  werden  können,
dass  unter  jener  Formel  die  Zuschreibung  an  ein  Stiftungsvermögen -
  enthalten  sein  kann.  Damit  ist  aber
schon  ein  Beispiel  gegeben,  in  welchem  aus  der  Zuschreibungsformel ¬
  nicht  direkt  die  berechtigte  Persönlichkeit ¬
  ersichtlich  ist,  ohne  dass  daraus  die  Rechtsbeständigkeit ¬
  der  Zuschreibung  litte.
An  derselben  Undurchsichtigkeit  würden  die  namentlich ¬
  früher  ganz  allgemein  üblichen  Zuschreibungen  auf
»N.  N.  jetzige  und  künftige  oder  »jetzige  und  noch  zu
gebährende  Kinder-  oder  endlich  »an  N.  N.  Kinders  im
Allgemeinen  ohne  Nennung  der  Namen  derselben  leiden,
ohne  dass  deren  Rechtswirksamkeit  jemals  mit  Erfolg
bestritten  worden  wäre.
Das  unzweifelhafteste  Beispiel  einer  solchen  Zuschreibungsformel ¬
  bietet  aber  die  notorischermassen  im
täglichen  Gebrauche  befindliche  und  in  Betreff  des
Grundeigenthums  durch  den  §  17  des  Einführungsgesetzes
zum  Handels-Gesetzbuche  sogar  gesetzlich  gestattete
Zuschreibung  von  Grundstücken  und  Hypothekposten  an
eine  Handelsfirma  oder  eine  offene  Handelsgesellschaft.
Auch  bei  dieser  ist  aus  der  Zuschreibungsformel  in
            
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