Dritter Abschnitt.
§ 186
682
Ist der Antheil unverkäuflich, so findet die für diesen Fall im
§. 131. getroffene Bestimmung Anwendung.
In Bezug auf Kuxe älteren Rechts verordnet
§. 234 Allg. Bergges.: In den Fällen der §§. 130. bis 132. erfolgt
der Verkauf des Antheils im Wege der nothwendigen Subhastation
und die Zuschreibung des unverkäuflichen Antheils im Hypothekenbuche, ¬
letzteres, soweit die Einrichtung des Hypothekenwesens dies
gestattet.
c. Zwangsversteigerung überschießender Kuxtheile bei der Umwandlung ¬
einer Gewerkschaft älteren Rechts in eine Gewerkschaft neueren
Rechts.
§ 235. g Allg. Bergges. (in der Fassung des Gesetzes vom 9. April 1873)
bestimmt: Bleiben bei der neuen Eintheilung überschießende Kuxtheile ¬
zurück, so erfolgt nach geschehener Zusammenlegung zu ganzen ¬
Kuxen auf Grund des bestätigten Beschlusses die nothwendige
Subhastation derselben auf Antrag des Repräsentanten oder
Grubenvorstandes durch den zuständigen Richter, insofern nicht
die an den überschießenden Kuxtheilen betheiligten Gewerken über
die anderweitige Zusammenlegung dieser Kuxtheile ein Uebereinkommen ¬
getroffen und der Gewerkschaft vorgelegt haben. Mit der
Subhastation erlöschen alle Privilegien des Rheinischen Rechts,
Realrechte und Hypotheken, welche auf den überschießenden Kuxtheilen ¬
haften.
Die Kosten der Subhastation fallen der Gewerkschaft zur Last.
2. Die zur Begründung des Antrages an Stelle des vollstreckbaren Schuldtitels ¬
erforderlichen Urkunden (Anm. 4. b zu §§ 180—182) ergeben sich aus den
vorstehenden Bestimmungen (Dorendorf Anm. d zu § 181).
Im ersten Falle (Anm. 1. a) muß der Beschluß auf Einleitung des Verfahrens
oder der Verzicht des bisherigen Eigenthümers urkundlich nachgewiesen werden.
Im zweiten Falle (Anm. 1. b) ist durch Vorlegung des Kuxscheins und der Erklärung ¬
des Gewerken der Nachweis zu erbringen, daß der Gewerke den Verkauf
des Antheils anheimgestellt bez. auf den Antheil verzichtet und den Kuxschein der
Gewerkschaft übergeben hat. Im dritten Falle (Anm. 1.c) muß der vom Oberbergamt ¬
bestätigte Beschluß über die Mobilisirung des Bergwerks und den Nachweis ¬
darüber, daß die zu versteigernden Kuxe aus überschießenden Kuxtheilen zusammengelegt ¬
sind, vorgelegt werden. — Außerdem muß der Antragsteller seine
Legitimation als Gewerkschaft, Eigenthümer, Hypothekengläubiger oder ander
Realberechtigter urkundlich belegen. Für den Eigenthümer wird die Legitimation
schon in den nach § 14 Nr. 2 u. 3 beizubringenden Nachweisungen liegen.
3. Erfolgt die Zwangsversteigerung im ersten Falle (Anm. 1.a) auf Antrag
des Eigenthümers des zu versteigernden Gegenstandes, gleichviel ob dieser
eine Gewerkschaft ist oder nicht, so liegt die Vereinigung der prozessualischen
Rollen des betreibenden Gläubigers und des Schuldners mit der in § 182 bestimmten ¬
Wirkung auch hier vor (vgl. Anm. 3 u. 5 zu § 183, Anm. 4.c zu
§§ 180—182). Das Gleiche gilt von der Zwangsversteigerung auf den Antrag
der Gewerkschaft in dem zweiten und dritten Falle (Anm. 1. b u. c). Erfolgt