Metadaten : Krech, Johannes: ¬Das preußische Gesetz betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen

Dritter  Abschnitt.
§  186
682
Ist  der  Antheil  unverkäuflich,  so  findet  die  für  diesen  Fall  im
§.  131.  getroffene  Bestimmung  Anwendung.
In  Bezug  auf  Kuxe  älteren  Rechts  verordnet
§.  234  Allg.  Bergges.:  In  den  Fällen  der  §§.  130.  bis  132.  erfolgt
der  Verkauf  des  Antheils  im  Wege  der  nothwendigen  Subhastation
und  die  Zuschreibung  des  unverkäuflichen  Antheils  im  Hypothekenbuche, ¬
  letzteres,  soweit  die  Einrichtung  des  Hypothekenwesens  dies
gestattet.
c.  Zwangsversteigerung  überschießender  Kuxtheile  bei  der  Umwandlung ¬
  einer  Gewerkschaft  älteren  Rechts  in  eine  Gewerkschaft  neueren
Rechts.
§  235.  g  Allg.  Bergges.  (in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  9.  April  1873)
bestimmt:  Bleiben  bei  der  neuen  Eintheilung  überschießende  Kuxtheile ¬
  zurück,  so  erfolgt  nach  geschehener  Zusammenlegung  zu  ganzen ¬
  Kuxen  auf  Grund  des  bestätigten  Beschlusses  die  nothwendige
Subhastation  derselben  auf  Antrag  des  Repräsentanten  oder
Grubenvorstandes  durch  den  zuständigen  Richter,  insofern  nicht
die  an  den  überschießenden  Kuxtheilen  betheiligten  Gewerken  über
die  anderweitige  Zusammenlegung  dieser  Kuxtheile  ein  Uebereinkommen ¬
  getroffen  und  der  Gewerkschaft  vorgelegt  haben.  Mit  der
Subhastation  erlöschen  alle  Privilegien  des  Rheinischen  Rechts,
Realrechte  und  Hypotheken,  welche  auf  den  überschießenden  Kuxtheilen ¬
  haften.
Die  Kosten  der  Subhastation  fallen  der  Gewerkschaft  zur  Last.
2.  Die  zur  Begründung  des  Antrages  an  Stelle  des  vollstreckbaren  Schuldtitels ¬
  erforderlichen  Urkunden  (Anm.  4.  b  zu  §§  180—182)  ergeben  sich  aus  den
vorstehenden  Bestimmungen  (Dorendorf  Anm.  d  zu  §  181).
Im  ersten  Falle  (Anm.  1.  a)  muß  der  Beschluß  auf  Einleitung  des  Verfahrens
oder  der  Verzicht  des  bisherigen  Eigenthümers  urkundlich  nachgewiesen  werden.
Im  zweiten  Falle  (Anm.  1.  b)  ist  durch  Vorlegung  des  Kuxscheins  und  der  Erklärung ¬
  des  Gewerken  der  Nachweis  zu  erbringen,  daß  der  Gewerke  den  Verkauf
des  Antheils  anheimgestellt  bez.  auf  den  Antheil  verzichtet  und  den  Kuxschein  der
Gewerkschaft  übergeben  hat.  Im  dritten  Falle  (Anm.  1.c)  muß  der  vom  Oberbergamt ¬
  bestätigte  Beschluß  über  die  Mobilisirung  des  Bergwerks  und  den  Nachweis ¬
  darüber,  daß  die  zu  versteigernden  Kuxe  aus  überschießenden  Kuxtheilen  zusammengelegt ¬
  sind,  vorgelegt  werden.  —  Außerdem  muß  der  Antragsteller  seine
Legitimation  als  Gewerkschaft,  Eigenthümer,  Hypothekengläubiger  oder  ander
Realberechtigter  urkundlich  belegen.  Für  den  Eigenthümer  wird  die  Legitimation
schon  in  den  nach  §  14  Nr.  2  u.  3  beizubringenden  Nachweisungen  liegen.
3.  Erfolgt  die  Zwangsversteigerung  im  ersten  Falle  (Anm.  1.a)  auf  Antrag
des  Eigenthümers  des  zu  versteigernden  Gegenstandes,  gleichviel  ob  dieser
eine  Gewerkschaft  ist  oder  nicht,  so  liegt  die  Vereinigung  der  prozessualischen
Rollen  des  betreibenden  Gläubigers  und  des  Schuldners  mit  der  in  §  182  bestimmten ¬
  Wirkung  auch  hier  vor  (vgl.  Anm.  3  u.  5  zu  §  183,  Anm.  4.c  zu
§§  180—182).  Das  Gleiche  gilt  von  der  Zwangsversteigerung  auf  den  Antrag
der  Gewerkschaft  in  dem  zweiten  und  dritten  Falle  (Anm.  1.  b  u.  c).  Erfolgt
            
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