De vulgari et pupillari substitutione. 475
§. 1456.
Von der Quasipupillarsubstitution*).
Die Unfähigkeit eines Pupillen, sich selber einen
Erben zu ernennen, trug zur Begünstigung (s. oben S.
auf J. L. CONRADI opusc. I. p. 229 geschehen ist), daß
man sich das Erwerbsrecht des Vaters noch nach dessen
Tode so lange als fortdauernd dachte, bis das Kind eine
vollständige Persönlichkeit erlangt hatte, d. h. mündig geworden ¬
war; weshalb denn die Anordnung einer Pupillarsubstitution ¬
gewissermassen als Verfügung des Vaters über das
eigne Vermögen desselben gedacht werden konnte. (S. auch S.
476.) Eine ähnliche Ansicht hat auch G. A. FRANcK Diss.
de origine et natura vulgaris ac pupillaris substitutionis ¬
(Jen. 1829) p. 6 sq.; wo auch mit Recht bemerkt
wird, daß die Regel: „quos sibi aliquis facit heredes
necessarios, eosdem etiam filio facit“ ebenfalls damit ¬
in Verbindung stehe. In dieser Dissertation (welche
mir früher nicht zur Hand war) wird auch c) in Beziehung
auf die Streitfrage: ob es eine substitutio tacita vulgaris
gebe? (s. oben §. 1447. S. 267—306) die gemeine Meinung
vertheidigt; p. 8—16 u. p. 22—24. — d) Den anscheinenden ¬
Mangel an Zusammenhang in den Pandektenstellen,
die Frage betreffend: ob die Pupillarsubstitution vor der Ernennung ¬
des väterlichen Erben ausgedrückt werden müsse?
(L.2. §.4. sqq. 4. k. s. oben §. 1452. S. 385 fg.) sucht
Franck (a. a. O. p. 18—20) durch Annahme einer Interpolation ¬
zu erklären. — e) Die Bestimmungen des
Pandektenrechts, wonach in einem Falle der Substitut mit
dem eingesetzten Erben theilen soll (L. 40. 41. D. de hered. ¬
inst. u. oben §. 1449. S. 348—357), hält Franck
durch die L. 3. C. de hered. inst. von Alexander
Sever für aufgehoben; pag. 20--22. S. dagegen oben
S. 356 fg.
§. 1. J. h. t. — L.9. C. h. t. — H. DONELLUS
comment. ad L. 9. C. A. e. (in den comment. ad