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Gesetze hin und wieder zerstreut liegenden, Bruchstücke der
damaligen Staats=Verfassung zum Leitfaden, das Alter
desselben nachzuspüren. Ganz Friesland stand zu der Zeit
unter einem Könige, zu dessen fiscalischer Casse ein Antheil
von den Bußen und Brüchen floß. Seiner wird allenthalben -
in dem Gesetze erwähnt *). Unter diesem Könige
kann man nicht den dänischen König Harald Blatard
verstehen, dem einige aus Mißverstand dieses Gesetz noch in
dem Ausgange des 10ten Jahrhunderts zuschreiben 2). Diese
verdienen in der That kaum eine Widerlegung, da Friesland -
in dieser jüngeren Zeit nicht mehr vom Sincfal bis
zur Weser ausgedehnt war, Haralds Gebiet sich nie diesseits -
der Weser erstreckte, und das Gesetz selbst sichtbare
Spuren eines höheren Alters mit sich führt. Auch läßt sich
hier kein friesischer König oder Herzog, kein Adgil, Radbod, -
Poppo, oder Gundebold, als Gesetzgeber gedenken, -
weil zu ihrer Zeit der Götzendienst noch nicht erloschen -
war. Man muß hier also einen fränkischen König
annehmen. Dies läßt sich um so viel weniger bezweifeln,
da das friesische Gesetz so ganz in dem Geiste der fränkischen -
Gesetze geschrieben ist 3), das Gesetz der den Friesen
*) Leudum componat Regi — ad partem Regis (pro fredo —
componat Werigild ad partem Regis eto. Tit. III. §. 2. 3.
et 8. Tit. V. §. 1. Tit. IX. §. 1. 14—17. Tit. X. etc.
2) Man bezieht sich auf Adam Brem. in hist. eccl. L. 2. c. 19,
Certissimum est, Haraldum tam nostro Populo (Bremensi)
quam Transalbanis et Fresonum genti Leges et jura
constituisse. Eben dieses sagt auch Albert von Stade ad
ann. 984, der ihm wörtlich nachgeschrieben hat. Sollte Harald
würklich den Friesen Gesetze gegeben haben, so sind darunter nicht
die vormahligen Friesen, zwischen der Weser und der Schelde,
sondern seine eigenen Unterthanen, die Strand-Friesen, oder die
friesischen Colonisten an der Elbe und Weser zu verstehen. Davon -
umständlicher Dreyer in seinen vermischten Schriften III,
1338.
3) Ich beziehe mich auf die Volks=Classen, auf das Familien=Band,
auf die Beweises= und Reinigungsmittel, auf den zur Königl.
fiscalischen Casse fließenden Antheil der Bußen und Brüche, auf
Volge
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