Volltext : Zeitschrift für Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtspflege im Königreiche Hannover, so wie in den Herzogthümern Lauenburg und Holstein (Bd. 1 (1823))

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Gesetze  hin  und  wieder  zerstreut  liegenden,  Bruchstücke  der
damaligen  Staats=Verfassung  zum  Leitfaden,  das  Alter
desselben  nachzuspüren.  Ganz  Friesland  stand  zu  der  Zeit
unter  einem  Könige,  zu  dessen  fiscalischer  Casse  ein  Antheil
von  den  Bußen  und  Brüchen  floß.  Seiner  wird  allenthalben -
  in  dem  Gesetze  erwähnt  *).  Unter  diesem  Könige
kann  man  nicht  den  dänischen  König  Harald  Blatard
verstehen,  dem  einige  aus  Mißverstand  dieses  Gesetz  noch  in
dem  Ausgange  des  10ten  Jahrhunderts  zuschreiben  2).  Diese
verdienen  in  der  That  kaum  eine  Widerlegung,  da  Friesland -
  in  dieser  jüngeren  Zeit  nicht  mehr  vom  Sincfal  bis
zur  Weser  ausgedehnt  war,  Haralds  Gebiet  sich  nie  diesseits -
  der  Weser  erstreckte,  und  das  Gesetz  selbst  sichtbare
Spuren  eines  höheren  Alters  mit  sich  führt.  Auch  läßt  sich
hier  kein  friesischer  König  oder  Herzog,  kein  Adgil,  Radbod, -
  Poppo,  oder  Gundebold,  als  Gesetzgeber  gedenken, -
  weil  zu  ihrer  Zeit  der  Götzendienst  noch  nicht  erloschen -
  war.  Man  muß  hier  also  einen  fränkischen  König
annehmen.  Dies  läßt  sich  um  so  viel  weniger  bezweifeln,
da  das  friesische  Gesetz  so  ganz  in  dem  Geiste  der  fränkischen -
  Gesetze  geschrieben  ist  3),  das  Gesetz  der  den  Friesen
*)  Leudum  componat  Regi  —  ad  partem  Regis  (pro  fredo  —
componat  Werigild  ad  partem  Regis  eto.  Tit.  III.  §.  2.  3.
et  8.  Tit.  V.  §.  1.  Tit.  IX.  §.  1.  14—17.  Tit.  X.  etc.
2)  Man  bezieht  sich  auf  Adam  Brem.  in  hist.  eccl.  L.  2.  c.  19,
Certissimum  est,  Haraldum  tam  nostro  Populo  (Bremensi)
quam  Transalbanis  et  Fresonum  genti  Leges  et  jura
constituisse.  Eben  dieses  sagt  auch  Albert  von  Stade  ad
ann.  984,  der  ihm  wörtlich  nachgeschrieben  hat.  Sollte  Harald
würklich  den  Friesen  Gesetze  gegeben  haben,  so  sind  darunter  nicht
die  vormahligen  Friesen,  zwischen  der  Weser  und  der  Schelde,
sondern  seine  eigenen  Unterthanen,  die  Strand-Friesen,  oder  die
friesischen  Colonisten  an  der  Elbe  und  Weser  zu  verstehen.  Davon -
  umständlicher  Dreyer  in  seinen  vermischten  Schriften  III,
1338.
3)  Ich  beziehe  mich  auf  die  Volks=Classen,  auf  das  Familien=Band,
auf  die  Beweises=  und  Reinigungsmittel,  auf  den  zur  Königl.
fiscalischen  Casse  fließenden  Antheil  der  Bußen  und  Brüche,  auf
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