Vertrag. Erfordernisse der Gültigkeit. §. 316a.
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3. Die allein zutreffende Construction9 ist, daß man das
Forderungsrecht des Dritten hervorgehen läßt wie aus dem zu seinen
Gunsten abgeschlossenen Vertrag als solchem, so auch ohne Durchgang ¬
durch die Person des Versprechensempfängers. Alles Nähere
aber hängt von dem Willen der Contrahenten ab. Sie
können den Willen haben, daß das Forderungsrecht sofort, oder aber
daß es erst nach einer gewissen Frist 1° oder bei einer gewissen Gestaltung ¬
der Verhältnisse (unter einer Bedingung) 11 entstehen solle.
Wenn sie nicht sofortige Entstehung wollen, kann ihre Meinung die
sein, daß die Anwartschaft des Dritten ihrer Willkür entrückt sein
12
soll, oder aber daß diese Anwartschaft soll widerrufen werden können
Nicht minder hängt es von ihrem Willen ab, ob der Dritte allein,
oder ob neben ihm auch der Versprechensempfänger forderungsberechtigt
werden soll 13.14
* Für dieselbe namentlich Unger, Regelsberger, Gareis,
Siegel.
10 Etwa mit dem Tode des Versprechensempfängers.
11 Etwa wenn der Dritte den Versprechensempfänger überleben sollte.
Auch das ist nicht ausgeschlossen, daß als Bedingung eine Gegenleistung des
Dritten gestellt werde. So ist beim Schuldübernahmevertrag (wenn man denselben ¬
auf der Grundlage eines Vertrags zu Gunsten eines Dritten conuiren ¬
will) die Bedingung (regelmäßig) die, daß der Gläubiger den Uebernehmer ¬
als einzigen Schuldner annehme, also auf sein Forderungsrecht gegen
den bisherigen Schuldner verzichte.
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„m letzten Fall ist dem Dritten ein Forderungsrecht verliehen unter
der Bedingung nisi noluerim. Das Widerrufsrecht kann dem Versprechensempfänger ¬
für sich allein gegeben worden sein, oder es kann von dem Consens
der Contrahenten abhängig gemacht worden sein. Es kann auch bestimmt
rrufsrecht mit einem gewissen Ereigniß, und so
worden sein, daß das Wide
namentlich auch mit der Acceptation des Dritten, aufhören soll. Nur in
diesem Fall kommt die Acceptation des Dritten zur Geltung, welche im 4
Jufavl
Uebrigen für die Entstehung seines Rechts gleichgültig ist.
In diesem letzten Fall ist noch Verschiedenes möglich. a) Der Versprechensempfänger ¬
soll forderungsberechtigt werden auf die Leistung an den
zechtigt werden auf die Leistung an sich
dritten. b) Er soll forderungsber
selbst. Im Fall bei b ist ihm das Recht des einseitigen Widerrufs vorbehalten. ¬
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Vgl. zu dem hier nach Note 9 Gesagten Gareis S. 204 fg. 242 fg.
250 fg., Siegel S. 155 fg. Aus dem Gesagten geht hervor, daß die Lehre
vom Vertrage zu Gunsten eines Dritten ihren Hauptinhalt aus der Betrachtung ¬
der einzelnen Fälle zu schöpfen hat. Die allgemeine Lehre kann nur
das Princip feststellen: Möglichkeit der Zuwendung eines Forderungsrechts