Objekt : Premier et second livres (1)

Vertrag.  Erfordernisse  der  Gültigkeit.  §.  316a.
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3.  Die  allein  zutreffende  Construction9  ist,  daß  man  das
Forderungsrecht  des  Dritten  hervorgehen  läßt  wie  aus  dem  zu  seinen
Gunsten  abgeschlossenen  Vertrag  als  solchem,  so  auch  ohne  Durchgang ¬
  durch  die  Person  des  Versprechensempfängers.  Alles  Nähere
aber  hängt  von  dem  Willen  der  Contrahenten  ab.  Sie
können  den  Willen  haben,  daß  das  Forderungsrecht  sofort,  oder  aber
daß  es  erst  nach  einer  gewissen  Frist  1°  oder  bei  einer  gewissen  Gestaltung ¬
  der  Verhältnisse  (unter  einer  Bedingung)  11  entstehen  solle.
Wenn  sie  nicht  sofortige  Entstehung  wollen,  kann  ihre  Meinung  die
sein,  daß  die  Anwartschaft  des  Dritten  ihrer  Willkür  entrückt  sein
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soll,  oder  aber  daß  diese  Anwartschaft  soll  widerrufen  werden  können
Nicht  minder  hängt  es  von  ihrem  Willen  ab,  ob  der  Dritte  allein,
oder  ob  neben  ihm  auch  der  Versprechensempfänger  forderungsberechtigt
werden  soll  13.14
*  Für  dieselbe  namentlich  Unger,  Regelsberger,  Gareis,
Siegel.
10  Etwa  mit  dem  Tode  des  Versprechensempfängers.
11  Etwa  wenn  der  Dritte  den  Versprechensempfänger  überleben  sollte.
Auch  das  ist  nicht  ausgeschlossen,  daß  als  Bedingung  eine  Gegenleistung  des
Dritten  gestellt  werde.  So  ist  beim  Schuldübernahmevertrag  (wenn  man  denselben ¬
  auf  der  Grundlage  eines  Vertrags  zu  Gunsten  eines  Dritten  conuiren ¬
  will)  die  Bedingung  (regelmäßig)  die,  daß  der  Gläubiger  den  Uebernehmer ¬
  als  einzigen  Schuldner  annehme,  also  auf  sein  Forderungsrecht  gegen
den  bisherigen  Schuldner  verzichte.
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„m  letzten  Fall  ist  dem  Dritten  ein  Forderungsrecht  verliehen  unter
der  Bedingung  nisi  noluerim.  Das  Widerrufsrecht  kann  dem  Versprechensempfänger ¬
  für  sich  allein  gegeben  worden  sein,  oder  es  kann  von  dem  Consens
der  Contrahenten  abhängig  gemacht  worden  sein.  Es  kann  auch  bestimmt
rrufsrecht  mit  einem  gewissen  Ereigniß,  und  so
worden  sein,  daß  das  Wide
namentlich  auch  mit  der  Acceptation  des  Dritten,  aufhören  soll.  Nur  in
diesem  Fall  kommt  die  Acceptation  des  Dritten  zur  Geltung,  welche  im  4
Jufavl
Uebrigen  für  die  Entstehung  seines  Rechts  gleichgültig  ist.
In  diesem  letzten  Fall  ist  noch  Verschiedenes  möglich.  a)  Der  Versprechensempfänger ¬
  soll  forderungsberechtigt  werden  auf  die  Leistung  an  den
zechtigt  werden  auf  die  Leistung  an  sich
dritten.  b)  Er  soll  forderungsber
selbst.  Im  Fall  bei  b  ist  ihm  das  Recht  des  einseitigen  Widerrufs  vorbehalten. ¬

14
Vgl.  zu  dem  hier  nach  Note  9  Gesagten  Gareis  S.  204  fg.  242  fg.
250  fg.,  Siegel  S.  155  fg.  Aus  dem  Gesagten  geht  hervor,  daß  die  Lehre
vom  Vertrage  zu  Gunsten  eines  Dritten  ihren  Hauptinhalt  aus  der  Betrachtung ¬
  der  einzelnen  Fälle  zu  schöpfen  hat.  Die  allgemeine  Lehre  kann  nur
das  Princip  feststellen:  Möglichkeit  der  Zuwendung  eines  Forderungsrechts
            
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