Metadaten : Linde, Justin Timotheus Balthasar von: Lehrbuch des deutschen gemeinen Civilprozesses

Von  den  Nebenpersonen  der  streitenden  Theile.  153
steren,  von  Diesem  verbessert  werden  sollen  (1).  Irrige
faktische  Angaben  des  Advokaten  kann  die  Parthei  vor
Ablauf  dreier  Tage  von  Zeit  des  mündlichen  Vortrags  oder
der  übergebenen  Schrift,  wenn  sie  Jenem  beiwohnte  oder
Diese  unterschrieb,  sonst  aber  in  derselben  Frist  vom  Augenblicke, ¬
  wo  sie  Kenntniß  des  Vorbringens  erhielt,  zurücknehmen, ¬
  ohne  den  Irrthum,  oder  dessen  Entschuldbarkeit
beweisen  zu  müssen.  In  jedem  anderen  Falle  dagegen  muß,
vor  rechtskräftigem  Urtheile,  sowohl  der  Irrthum,
als  dessen  Entschuldbarkeit  dargethan  (2);  nach  rechtskräftiger ¬
  Sentenz  (3)  aber  das  Daseyn  aller  Bedingungen  zur
Wiedereinsetzung  gegen  die  Rechtskraft  nachgewiesen  werden ¬
  (4).  Wenn  endlich  der  Advokat  auch  für  jedes  Versehen ¬
  haftet  (5),  so  wird  dennoch  auch  hiergegen  Restitution
gegeben  (6).
(1)  Const,  unica,  ut  quae  desunt  advocatis  partium,  judex  suppleat.
2.  11.  Indessen  kann  auch  hierbei  Restitution  nothwendig  werden,
wenn  der  Advokat  Rechtswohlthaten,  die  der  Richter  nicht  von
Amtswegen  berücksichtigen  darf,  nicht  in  Anregung  brachte.  Böhmer ¬
  J.  E.  P.  I.  32.  §.  56.
(2)  Cod.  de  errore  advocatorum.  2.  10.  —  Meine  Abhandlungen
I.  S.  155.  ff.  womit  zu  vergl.  Weber  über  die  Verbindlichkeit ¬
  zur  Beweisführung.  IV.  12  15.  S.  88.  ff.  -  Ueber  die  Ansichten ¬
  Anderer  Lotz  im  Archive  für  die  civilist.  Praxis.  III.
S.  101.  ff.
(3)  Const.  7,  de  jur.  et  fact.  ign.  1.  18.
(4)  Cap.  ult.  X.  de  confessis.  2.  18.  —  Cap.  2.  X.  de  in  integrum  restit. ¬
  in  VI.  1.  21.  —  Weber  a.  a.  O.  S.  89.  —  Vergl.
Gensler  im  angef.  Archiv.  IV.  S.  119.  ff.
(5)  S.  oben  §.  103.  Note  7.  und  Arg.  Fr.  1.  si  mensor  falsum
mod.  2.  7.  —  Kritz  von  der  Culpa.  S.  109.  ff.  Andere  Gesetze, ¬
  bei  Martin  §.  71.  Note  i,  reden  nur  von  mechanischer ¬
  Arbeit.
(6)  Gemeiner  Bescheid  v.  J.  1786.  „propter  culpam  vel  negligen-
            
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