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sätze, zufolge der Heroldischen Ausgabe mit: haec hactenus, -
geschlossen, womit er denn anzeigen wollen, daß er
die anderen, nun unbrauchbaren heidnischen Strafgesetze
übergehen wollte 1). Conring ist der Meinung, daß dieses -
nicht mehr geltende Strafgesetz auf irgend eine, ihm
unbekannte, Weise den Zusätzen nachgeschoben worden 2)
Von Wicht vermuthet, daß dieses Criminal=Gesetz von
einem Liebhaber der Alterthümer, als eine historische Wahrheit, -
zur Befriedigung der Neugierde, hinter dem friesischen -
Gesetze angezeichnet worden 3). So, wie es mir vorkömmt, -
steht dieses Strafgesetz nicht mit dem Christenthum
im Widerspruch und hat auch vielleicht noch mitten unter
dem Christenthum Gesetzeskraft behalten. Die Capitulatio
de Partibus Saxoniae, die mit dem friesischen Gesetze oder
den Zusätzen von einem Alter seyn mag, hebt sich so an:
„Primum de Majoribus capitulis hoc placuit omnibus,
ut ecclesiae Christi, quae modo construuntur in
Saxonia et Deo sacratae sunt, non minorem habeant -
honorem, sed majorem et excellentiorem, -
quam fana habuissent idolorum.“ Darnach -
kömmt es mir vor, daß Wulmar bey der Aufzeichnung -
des letzten Titels seiner Zusätze, diese sächsische Capitulation -
vor sich gehabt und grade dasselbe bezielen wollen.
Zu dem Ende hat er auch diesen Titel überschrieben: de
honore templorum, welche Ueberschrift er denn aus
dieser Capitulation genommen zu haben scheint. Hatte nun
Karl der Große in dieser Capitul. ausdrücklich befohlen,
daß man die neuerbauten christlichen Kirchen noch mehr
würdigen sollte, wie vormals die vormaligen Götzenhäuser,
so mußten denn auch diese Kirchen für Entweihung, Einbruch -
und Beraubung wenigstens eben so gesichert werden,
wie vormals die Götzentempel durch besondere Strafgesetze
1) Siccama ad Tit. XI. add. Sap.
2) Conring de Or. Jur. Germ. C. 13.
3) Vorrede zu dem Ostfr. Landr. S. 65.
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