Volltext : Zeitschrift für Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtspflege im Königreiche Hannover, so wie in den Herzogthümern Lauenburg und Holstein (Bd. 1 (1823))

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sätze,  zufolge  der  Heroldischen  Ausgabe  mit:  haec  hactenus, -
  geschlossen,  womit  er  denn  anzeigen  wollen,  daß  er
die  anderen,  nun  unbrauchbaren  heidnischen  Strafgesetze
übergehen  wollte  1).  Conring  ist  der  Meinung,  daß  dieses -
  nicht  mehr  geltende  Strafgesetz  auf  irgend  eine,  ihm
unbekannte,  Weise  den  Zusätzen  nachgeschoben  worden  2)
Von  Wicht  vermuthet,  daß  dieses  Criminal=Gesetz  von
einem  Liebhaber  der  Alterthümer,  als  eine  historische  Wahrheit, -
  zur  Befriedigung  der  Neugierde,  hinter  dem  friesischen -
  Gesetze  angezeichnet  worden  3).  So,  wie  es  mir  vorkömmt, -
  steht  dieses  Strafgesetz  nicht  mit  dem  Christenthum
im  Widerspruch  und  hat  auch  vielleicht  noch  mitten  unter
dem  Christenthum  Gesetzeskraft  behalten.  Die  Capitulatio
de  Partibus  Saxoniae,  die  mit  dem  friesischen  Gesetze  oder
den  Zusätzen  von  einem  Alter  seyn  mag,  hebt  sich  so  an:
„Primum  de  Majoribus  capitulis  hoc  placuit  omnibus,
ut  ecclesiae  Christi,  quae  modo  construuntur  in
Saxonia  et  Deo  sacratae  sunt,  non  minorem  habeant -
  honorem,  sed  majorem  et  excellentiorem, -
  quam  fana  habuissent  idolorum.“  Darnach -
  kömmt  es  mir  vor,  daß  Wulmar  bey  der  Aufzeichnung -
  des  letzten  Titels  seiner  Zusätze,  diese  sächsische  Capitulation -
  vor  sich  gehabt  und  grade  dasselbe  bezielen  wollen.
Zu  dem  Ende  hat  er  auch  diesen  Titel  überschrieben:  de
honore  templorum,  welche  Ueberschrift  er  denn  aus
dieser  Capitulation  genommen  zu  haben  scheint.  Hatte  nun
Karl  der  Große  in  dieser  Capitul.  ausdrücklich  befohlen,
daß  man  die  neuerbauten  christlichen  Kirchen  noch  mehr
würdigen  sollte,  wie  vormals  die  vormaligen  Götzenhäuser,
so  mußten  denn  auch  diese  Kirchen  für  Entweihung,  Einbruch -
  und  Beraubung  wenigstens  eben  so  gesichert  werden,
wie  vormals  die  Götzentempel  durch  besondere  Strafgesetze
1)  Siccama  ad  Tit.  XI.  add.  Sap.
2)  Conring  de  Or.  Jur.  Germ.  C.  13.
3)  Vorrede  zu  dem  Ostfr.  Landr.  S.  65.
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