Full text: Niederrheinisches Archiv für Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtspflege (Bd. 3 (1818))

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Ich wünsche nicht, daß die Gleichheit vor dem Gesetz, 
die Beweglichkeit des Besitzes, die Oeffentlichkeit der 
Regierungshandlungen überall auf einmal in derselben 
Form mit Gewalt eingeführt werden, aber ich wünsche, 
daß sie da, wo sie eingeführt sind, nicht wieder aufgeho¬ 
ben werden möchten, um eines veralteten Wesens willen, 
von dem die, welche ihm anhangen, selbst nicht bestimmt 
zu sagen wissen, auf welche Art es möglicherweise bestehen 
kann. Uns Rheinländern sind diese Wohlthaten durch die 
französischen Gesetze geworden, und mich dünkt, sie haben 
uns genug gekostet. Wir haben eine Kommunal=Verfassung, 
welche unserer Kultur und den Verhältnissen der Bürger 
entspricht. Wir haben eine Verfassung, in welcher die 
Vertretung sich nach dem Antheil richtet, welchen jeder 
an den öffentlichen Lasten nimmt. Allerdings mag dieser 
Verfassung noch Manches zur freier Lebendigkeit fehlen, 
aber sie enthält alle Keime dazu und bedarf nur der Ent¬ 
wickelung. Die Departemental=Räthe brauchen nur aus 
den Meistbesteuerten gewählt, ihre Befugnisse brauchen 
nur ausgedehnt zu werden, und wir haben Provinzial¬ 
Stände, die unsern Bedürfnissen entsprechen. 
Die Form dieser Einrichtungen ist nicht unveränderlich; 
sie mag einiges Fremde an sich tragen, welches dem deut¬ 
schen Charakter gemäßer seyn könnte; aber das Wesen 
derselben ist unumgänglich nothwendig. Wir werden daher 
an dieser Form halten müssen, bis man uns eine andere 
zeiget, welche das Wesen eben so vollständig enthält. 
Aber keine Vorspiegelungen und keine Beredtsamkeit 
wird uns je bewegen können, dieses Wesen selbst aufzu¬ 
geben, und zu Einrichtungen zurückzukehren, die einen 
Zustand der Kindheit in der bürgerlichen Gesellschaft 
voraussetzen, dem wir nun einmal längst entwachsen sind. 
(Eingesandt.) 
o 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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