Volltext : Heck, L.: ¬Das eheliche Güterrecht und das Intestat-Erbfolgerecht nach dem in der Provinz Pommern geltenden lübischen Rechte und der pommerschen Bauerordnung

Buch  II.  Das  Intestat=Erbfolgerecht.
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§  25.
Ein  rechtmäßiger  Erbe,  welcher  nach  erfolgtem  PräklusionsUrtheile, ¬
  jedoch  innerhalb  der  gewöhnlichen  Verjährungsfrist,
sich  noch  meldet,  hat  mit  einem  Verschollenen,  der  nach  der
Todes=Erklärung  zurückkommt,  gleiche  Rechte,  d.  h.  er  nimmt
von  der  Erbschaft  nur  so  viel,  als  noch  vorhanden  ist,  zurück.
(§  27  Th.  II  Tit.  16  u.  §§  847  ff.  Th.  II  Tit.  18  u.  Ob.Trib.  49
S.  106.)
Gegen  den  Fiskus  kann  ein  Dritter,  welcher  eine  vakante
Erbschaft  sich  angeeignet  hat,  nur  durch  die  fiskalische  Verjährung ¬
  das  Eigenthum  derselben  erwerben.
(Vergl.  §  21  Th.  II  Tit.  16.)
Besaß  der  Verstorbene  Vermögen  an  verschiedenen  Orten,
wo  verschiedenen  siskalischen  Behörden  das  Recht,  erblose  Verlassenschaften ¬
  in  Besitz  zu  nehmen,  zukommt,  so  gebührt  jedem
Berechtigten  das  zur  Zeit  des  Todes  in  seinem  Bezirke  befindliche ¬
  bewegliche  und  unbewegliche  Vermögen.  Ausstehende
Kapitalien  aber  gebühren  demjenigen,  welcher  an  dem  letzten
eigentlichen  Wohnorte  des  Erblassers  zur  Einziehung  erblicher
Verlassenschaften  berechtigt  ist.
(§§  28,  29  das.)
Ausgeschlossen  wird  das  Recht  des  Fiskus  ganzlich:
1.  von  milden  Stiftungen,  denen  ihr  Successionsrecht  auf
den  erblosen  Nachlaß  der  darin  erzogenen  oder  bis  an  ihren
Tod  verpflegten  Personen  auch  alsdann  gegen  den  Fiskus  verbleibt, ¬
  wenn  dem  Verstorbenen  die  in  Titel  19  Th.  II  A.L.R.
vorgeschriebene  Bedeutung  nicht  geschehen  ist;
2.  in  dem  Falle,  wenn  der  Landesherr  eine  Sache  oder
Recht  mehreren  gemeinschaftlich  verliehen  hat  und  die  Begünstigten ¬
  in  der  Gemeinschaft  verblieben  sind,  denn  bei  dem
erblosen  Abgange  des  Einen  von  ihnen  soll  der  Antheil  desselben
den  übrigen  zuwachsen  (Socius  liberalitatis  principis).
(Vergl.  §§  22  u.  23  Th.  II  Tit.  16.)
            
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