Buch II. Das Intestat=Erbfolgerecht.
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§ 25.
Ein rechtmäßiger Erbe, welcher nach erfolgtem PräklusionsUrtheile, ¬
jedoch innerhalb der gewöhnlichen Verjährungsfrist,
sich noch meldet, hat mit einem Verschollenen, der nach der
Todes=Erklärung zurückkommt, gleiche Rechte, d. h. er nimmt
von der Erbschaft nur so viel, als noch vorhanden ist, zurück.
(§ 27 Th. II Tit. 16 u. §§ 847 ff. Th. II Tit. 18 u. Ob.Trib. 49
S. 106.)
Gegen den Fiskus kann ein Dritter, welcher eine vakante
Erbschaft sich angeeignet hat, nur durch die fiskalische Verjährung ¬
das Eigenthum derselben erwerben.
(Vergl. § 21 Th. II Tit. 16.)
Besaß der Verstorbene Vermögen an verschiedenen Orten,
wo verschiedenen siskalischen Behörden das Recht, erblose Verlassenschaften ¬
in Besitz zu nehmen, zukommt, so gebührt jedem
Berechtigten das zur Zeit des Todes in seinem Bezirke befindliche ¬
bewegliche und unbewegliche Vermögen. Ausstehende
Kapitalien aber gebühren demjenigen, welcher an dem letzten
eigentlichen Wohnorte des Erblassers zur Einziehung erblicher
Verlassenschaften berechtigt ist.
(§§ 28, 29 das.)
Ausgeschlossen wird das Recht des Fiskus ganzlich:
1. von milden Stiftungen, denen ihr Successionsrecht auf
den erblosen Nachlaß der darin erzogenen oder bis an ihren
Tod verpflegten Personen auch alsdann gegen den Fiskus verbleibt, ¬
wenn dem Verstorbenen die in Titel 19 Th. II A.L.R.
vorgeschriebene Bedeutung nicht geschehen ist;
2. in dem Falle, wenn der Landesherr eine Sache oder
Recht mehreren gemeinschaftlich verliehen hat und die Begünstigten ¬
in der Gemeinschaft verblieben sind, denn bei dem
erblosen Abgange des Einen von ihnen soll der Antheil desselben
den übrigen zuwachsen (Socius liberalitatis principis).
(Vergl. §§ 22 u. 23 Th. II Tit. 16.)