Full text: Niederrheinisches Archiv für Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtspflege (Bd. 2 (1817))

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Wenn man einmal weiß, daß der schonendste Vergan¬ 
tungs=Prozeß, wenn er für eine geringfügige Forderung 
die Versteigerung eines gleich unbedeutenden Gegenstan¬ 
des zu betreiben hat, immer eine Kostenrechnung von bei¬ 
läufig 300 Franken verursacht, so ist es, besonders, da 
aus einer Ursache, die wir gleich nachsehen werden, bei 
dem Vergantungs=Prozeß, zufolge einer bewährten Erfah= 
rung, die Vergantung nicht die hohen Preise beibringt, 
welche sich bei den freiwilligen Verkäufen ergeben, leicht 
zu berechnen, daß die unvermögendere Klasse durchaus 
keine Mittel finden kann, ein Darleihen auszuwirken, 
oder sich irgend eine Art von Kredit zu verschaffen. Solche 
Familien, die ein kleines Haus, einen Garten und etliche 
Morgen Land besitzen, und also in dem gewöhnlichen An= 
schlage 1000 bis 1500 oder 1800 Franken unbewegliches 
Vermögen haben, müßten in dem natürlichen Verhältnisse 
einen Kredit für den ähnlichen Betrag haben, und es 
wäre zu erwarten, daß es ihnen leicht seyn würde, die 
geringen Darleihen zu finden, mit denen sie den Kreis 
ihrer Jndustrie erweitern, ihre Verhältnisse steigern oder 
die Folgen langer Kriegesjahre oder sonstiger unglücklichen 
Ereignisse decken könnten. Eine traurige Erfahrung hat 
das Gegentheil gezeigt. Diese Klasse von Handwerkern 
und Bauern, die, in die Mitte gestellt zwischen den Tag= 
löhner und den begüterten Theil des Mittelstandes, durch 
Arbeitsamkeit und strebsamen Geist, alle Erleichterungs¬ 
mittel ihres Fortkommens vorzüglich verdiente, hat allen 
Kredit verloren. Der Gedanke, daß die kleine Habe 
durch die Prozedurkosten und durch den niedrigen Preis 
ganz oder schier ganz verloren gehen könnte, hat diesen 
Vorlage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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