Full text: Niederrheinisches Archiv für Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtspflege (Bd. 2 (1817))

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richtig angegeben worden sey, wenn an seiner Thüre der 
Aushang (placard) der Vergantung angeschlagen wor¬ 
den ist. Die eigentliche Benennung des Pächters einer 
in Beschlag genommenen Parzell=Länderei muß nicht hin, 
reichen, um den Verbalprozeß der Beschlagnehmung un, 
gültig erklären zu lassen, wenn die andern in diesem und 
in den spätern Akten der Prozedur ausgestellten Anzeigen 
über die Jndividualität des saisirten Grundstücks sonst 
keinen Zweifel lassen. In allem, wir wiederholen es, 
soll der Richter nur sehen, ob die Absicht des Gesetzes 
erreicht ist, und jede einzelne Förmlichkeit nur als Hülfs¬ 
mittel, nie aber als das einzige Symbolum dieser Ab¬ 
sicht ansehen. 
Zu gleicher Zeit aber müßte man jede Unförmlichkeit 
der Prozedur, wenn sie auch nach dem angegebenen Nor= 
malgrundsatze nicht hinreichen würde, um die Gültigkeit 
der Prozedur selbst, oder eines einzelnen Standpunktes 
derselben zu zerstören, jedesmal gegen den Anwald, so 
wie gegen den Gerichtssollzieher, in soweit sie ihm ange= 
rechnet werden kann, auf das strengste, gemäß dem Pa= 
ragraph des 1030ten Artikels der Civil=Prozeßordnung 
rügen, und um diesen Strafartikel nicht wie bisher als 
bloßen Popanz ohne Anwendung zu lassen, müsse diese 
Ahndung nicht der leicht bestechbaren und leicht schreckbaren 
Partei, sondern der Strenge des öffentlichen Ministeriums 
als actio publica angehören. Die zweite und dritte gene 
relle Form einer Umstaltung der Vergantungs=Prozeduren 
entwickelt sich von selbst aus einer nähern Ansicht der 
Uebel, welche diese Prozeduren als indirckte Folge her¬ 
vorgebracht haben. 
oge 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin 
opische RechtsgeschChe osderDSR UT
	        
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