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richtig angegeben worden sey, wenn an seiner Thüre der
Aushang (placard) der Vergantung angeschlagen wor¬
den ist. Die eigentliche Benennung des Pächters einer
in Beschlag genommenen Parzell=Länderei muß nicht hin,
reichen, um den Verbalprozeß der Beschlagnehmung un,
gültig erklären zu lassen, wenn die andern in diesem und
in den spätern Akten der Prozedur ausgestellten Anzeigen
über die Jndividualität des saisirten Grundstücks sonst
keinen Zweifel lassen. In allem, wir wiederholen es,
soll der Richter nur sehen, ob die Absicht des Gesetzes
erreicht ist, und jede einzelne Förmlichkeit nur als Hülfs¬
mittel, nie aber als das einzige Symbolum dieser Ab¬
sicht ansehen.
Zu gleicher Zeit aber müßte man jede Unförmlichkeit
der Prozedur, wenn sie auch nach dem angegebenen Nor=
malgrundsatze nicht hinreichen würde, um die Gültigkeit
der Prozedur selbst, oder eines einzelnen Standpunktes
derselben zu zerstören, jedesmal gegen den Anwald, so
wie gegen den Gerichtssollzieher, in soweit sie ihm ange=
rechnet werden kann, auf das strengste, gemäß dem Pa=
ragraph des 1030ten Artikels der Civil=Prozeßordnung
rügen, und um diesen Strafartikel nicht wie bisher als
bloßen Popanz ohne Anwendung zu lassen, müsse diese
Ahndung nicht der leicht bestechbaren und leicht schreckbaren
Partei, sondern der Strenge des öffentlichen Ministeriums
als actio publica angehören. Die zweite und dritte gene
relle Form einer Umstaltung der Vergantungs=Prozeduren
entwickelt sich von selbst aus einer nähern Ansicht der
Uebel, welche diese Prozeduren als indirckte Folge her¬
vorgebracht haben.
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Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin
opische RechtsgeschChe osderDSR UT