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Verf. Absicht ausdehnen und mehr Zeit und Arbeit er=
fordern, als er bei seinen eigentlichen Berufs=Geschäften
dazu verwenden kann.
Rur ein Stück der Prozedur mangelt, welches fast so
wesentlich als das Urtheil selbst ist: nämlich die Hülfs¬
vollstreckung — Exekution
Denn, wenn man mit Treilhard annimmt, daß die
Gesetze ohne die Rechtspflege todt seyn würden; so kann
man mit eben dem Fug behaupten, daß der Rechtsspruch
ohne die Exekution, ebenfalls nichts als ein todter Buch¬
stabe sey.
Ueber diesen Punkt gedenkt der Verf. also bei mehrerer
Muße einige Betrachtungen anzustellen; und die in den
drei oft angeführten Prozeß=Ordnungen desfalls vorge¬
schriebenen Maßregeln miteinander zu vergleichen.
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52.
Freimüthige Bemerkungen über das öffentliche mündliche
Verfahren in bürgerlichen und in peinlichen Rechts=
sachen, nebst einem Vorschlage, wie die wesentlichen
Vortheile der Oeffentlichkeit der Rechtspflege zum
Besten des Volkes weit zweckmäßiger erhalten werden
können. Von Theodor Schram, Königl. Preuß.
Appellationsrath zu Düsseldorf. 1817 bei Heinrich
Büschler in Elberfeld.
Um den Leser gleich auf den Standpunkt zu setzen, dieses, von
einem Berliner Zeitungs=Recensenten hochgepriesene Werk zu beurthei=
len, wird es dienlich seyn, alle die, welche etwa berufen seyn
Voage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin