Full text: Niederrheinisches Archiv für Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtspflege (Bd. 2 (1817))

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Verf. Absicht ausdehnen und mehr Zeit und Arbeit er= 
fordern, als er bei seinen eigentlichen Berufs=Geschäften 
dazu verwenden kann. 
Rur ein Stück der Prozedur mangelt, welches fast so 
wesentlich als das Urtheil selbst ist: nämlich die Hülfs¬ 
vollstreckung — Exekution 
Denn, wenn man mit Treilhard annimmt, daß die 
Gesetze ohne die Rechtspflege todt seyn würden; so kann 
man mit eben dem Fug behaupten, daß der Rechtsspruch 
ohne die Exekution, ebenfalls nichts als ein todter Buch¬ 
stabe sey. 
Ueber diesen Punkt gedenkt der Verf. also bei mehrerer 
Muße einige Betrachtungen anzustellen; und die in den 
drei oft angeführten Prozeß=Ordnungen desfalls vorge¬ 
schriebenen Maßregeln miteinander zu vergleichen. 
.....8 
52. 
Freimüthige Bemerkungen über das öffentliche mündliche 
Verfahren in bürgerlichen und in peinlichen Rechts= 
sachen, nebst einem Vorschlage, wie die wesentlichen 
Vortheile der Oeffentlichkeit der Rechtspflege zum 
Besten des Volkes weit zweckmäßiger erhalten werden 
können. Von Theodor Schram, Königl. Preuß. 
Appellationsrath zu Düsseldorf. 1817 bei Heinrich 
Büschler in Elberfeld. 
Um den Leser gleich auf den Standpunkt zu setzen, dieses, von 
einem Berliner Zeitungs=Recensenten hochgepriesene Werk zu beurthei= 
len, wird es dienlich seyn, alle die, welche etwa berufen seyn 
Voage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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