Full text: Niederrheinisches Archiv für Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtspflege (Bd. 2 (1817))

291 - 
der Parteien noch in ihrem mündlichen Vorkrag zu hören 
seyen, ist schon in der allgemeinen Uebersicht des vorge= 
schlagenen Prozedur=Planes erwähnet — nur hätte man 
noch hinzuzusetzen, daß alsdann in der Regel das Urtheil 
in der nämlichen Sitzung ausgesprochen werden müßte; 
oder wenn, was doch selten der Fall seyn wird, wegen 
Verwickelung der Sache das Gericht sich noch eine 
Bedenkzeit nehmen zu müssen glaubte, wenigstens die Ab= 
fassung des Urtheils nicht so lange verzögert würde, bis 
die aus den letzten öffentlichen Verhandlungen gemachten 
Eindrücke verloschen seyn könnten. 
Auf dem Wege, welchen man in gegenwärtigem Auf= 
satz rasch durchlaufen hat, ist man nur der Haupt=Jdee 
gefolgt, und hat also noch Vieles hinter sich zurück ge= 
lassen; denn weder hat man von den verschiedenen Pro= 
zedur=Arten gehandelt, die aus mancherlei Rücksichten 
von dem ordentlichen Gange eine Ausnahme machen müssen, 
noch von dem Verfahren bei der Führung der verschie= 
denen Beweis=Gattungen, womit alle Prozeß=Ordnungen 
sich beschäftigen müssen, und die fast den grösten Theil 
der darin enthaltenen Verfügungen ausmachen, noch 
auch von der Art der Abladungen, der Jnsinnationen, 
dem Verfahren im Ausbleibungs=Fall, den Zwischen= 
Bescheiden und deren Kraft, den Fällen, wo noch ein Kore= 
ferent anzuordnen wäre — u. s. w. 
Alle diese Gegenstände, deren wohlberechnete Bestim= 
mungen einen merklichen Einfluß auf den guten Gang der 
Rechtspflege haben, verdienen allerdings die größte Auf= 
merksamkeit. Indessen würde derselben auch nur ober¬ 
flächliche Abhandlung, gegenwärtigen Aufsatz wider des 
Vorage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer