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der Parteien noch in ihrem mündlichen Vorkrag zu hören
seyen, ist schon in der allgemeinen Uebersicht des vorge=
schlagenen Prozedur=Planes erwähnet — nur hätte man
noch hinzuzusetzen, daß alsdann in der Regel das Urtheil
in der nämlichen Sitzung ausgesprochen werden müßte;
oder wenn, was doch selten der Fall seyn wird, wegen
Verwickelung der Sache das Gericht sich noch eine
Bedenkzeit nehmen zu müssen glaubte, wenigstens die Ab=
fassung des Urtheils nicht so lange verzögert würde, bis
die aus den letzten öffentlichen Verhandlungen gemachten
Eindrücke verloschen seyn könnten.
Auf dem Wege, welchen man in gegenwärtigem Auf=
satz rasch durchlaufen hat, ist man nur der Haupt=Jdee
gefolgt, und hat also noch Vieles hinter sich zurück ge=
lassen; denn weder hat man von den verschiedenen Pro=
zedur=Arten gehandelt, die aus mancherlei Rücksichten
von dem ordentlichen Gange eine Ausnahme machen müssen,
noch von dem Verfahren bei der Führung der verschie=
denen Beweis=Gattungen, womit alle Prozeß=Ordnungen
sich beschäftigen müssen, und die fast den grösten Theil
der darin enthaltenen Verfügungen ausmachen, noch
auch von der Art der Abladungen, der Jnsinnationen,
dem Verfahren im Ausbleibungs=Fall, den Zwischen=
Bescheiden und deren Kraft, den Fällen, wo noch ein Kore=
ferent anzuordnen wäre — u. s. w.
Alle diese Gegenstände, deren wohlberechnete Bestim=
mungen einen merklichen Einfluß auf den guten Gang der
Rechtspflege haben, verdienen allerdings die größte Auf=
merksamkeit. Indessen würde derselben auch nur ober¬
flächliche Abhandlung, gegenwärtigen Aufsatz wider des
Vorage
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