Full text: Niederrheinisches Archiv für Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtspflege (Bd. 2 (1817))

290 
Von dem Schluß=Termin und denen, den 
Parteien noch zu gestattenden Rechts¬ 
Ausführungen. 
Jn diesem Schluß=Termin kann dann nach §. 5 Tit. 12 
der Preuß. Prozeß=Ordnung nochmal die Sühne versucht 
werden; hauptsächlich ist er zu Inrotulation der Akten 
bestimmt; und statt daß darin wegen der etwa beizubrin= 
genden Rechts=Ausführungen (Deduktionen) nach dem 
jetzt angezogenen §. 5 die erforderlichen Einleitungen ge¬ 
macht werden sollen, möchte es wohl besser seyn, daß 
diese Rechts=Ausführungen jetzt gleich in diesem Termin 
beigelegt würden — und deshalb lieber derselbe etwas 
länger erstrecket würde. 
Die Versügung des darauf folgenden §. 15, daß 
diese Deduktionen zu gleicher Zeit übergeben werden, und 
die eine nicht eine Widerlegung der andern seye, ist sehr 
gut, um vieles unnützes Schreiben zu verhüten: jedoch 
müßte in dem vorgeschlagenen Prozeßgange jeder Partei 
eine Abschrift der von dem Gegentheil übergebenen Rechts= 
Deduktion gestattet werden, um in dem zur öffentlichen 
Sitzung bestimmten Termin, beim mündlichen Vortrag 
überdie in derselben allenfalls enthaltenen neuen Ansichten 
die nöthigen Bemerkungen machen zu können. 
Die Art, wie diese Deduktionen abgefaßt seyn müssen, 
ergibt sich von selbst, und ist darüber mehr als hinläng= 
lich in der Preußischen Prozeß=Ordnung verordnet. 
Wie nun ferner die Akten dem Referenten zuzustellen, 
dessen Vortrag in einer öffentlichen Sitzung, wobei dem 
Publikum der Zutritt gestattet, abzulesen, die Vorstände 
Vorage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer