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Von dem Schluß=Termin und denen, den
Parteien noch zu gestattenden Rechts¬
Ausführungen.
Jn diesem Schluß=Termin kann dann nach §. 5 Tit. 12
der Preuß. Prozeß=Ordnung nochmal die Sühne versucht
werden; hauptsächlich ist er zu Inrotulation der Akten
bestimmt; und statt daß darin wegen der etwa beizubrin=
genden Rechts=Ausführungen (Deduktionen) nach dem
jetzt angezogenen §. 5 die erforderlichen Einleitungen ge¬
macht werden sollen, möchte es wohl besser seyn, daß
diese Rechts=Ausführungen jetzt gleich in diesem Termin
beigelegt würden — und deshalb lieber derselbe etwas
länger erstrecket würde.
Die Versügung des darauf folgenden §. 15, daß
diese Deduktionen zu gleicher Zeit übergeben werden, und
die eine nicht eine Widerlegung der andern seye, ist sehr
gut, um vieles unnützes Schreiben zu verhüten: jedoch
müßte in dem vorgeschlagenen Prozeßgange jeder Partei
eine Abschrift der von dem Gegentheil übergebenen Rechts=
Deduktion gestattet werden, um in dem zur öffentlichen
Sitzung bestimmten Termin, beim mündlichen Vortrag
überdie in derselben allenfalls enthaltenen neuen Ansichten
die nöthigen Bemerkungen machen zu können.
Die Art, wie diese Deduktionen abgefaßt seyn müssen,
ergibt sich von selbst, und ist darüber mehr als hinläng=
lich in der Preußischen Prozeß=Ordnung verordnet.
Wie nun ferner die Akten dem Referenten zuzustellen,
dessen Vortrag in einer öffentlichen Sitzung, wobei dem
Publikum der Zutritt gestattet, abzulesen, die Vorstände
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