Full text: Niederrheinisches Archiv für Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtspflege (Bd. 2 (1817))

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Jnformation, antworte ohne Zweideutigkeit auf jeden in 
der Klage enthaltenen Umstand, in der nämlichen Ordnung, 
wie derselbe in der Klage vorgetragen ist, ohne daß die 
Klausel einer allgemeinen Verneinung oder dergleichen 
ähnliche von einiger Wirkung seyen: 
§. 5 der Oestr.=Niederl. Prozeß=Ordnung. 
Tit. 9, §. 16 der Preuß. Prozeß=Ordnung. 
Er weiche einer cathegorischen Erklärung keineswegs 
durch vorgeschützte Unwissenheit aus, als nur in jenen 
Sachen, welche er ihrer Natur und den Umständen nach 
nicht wissen känn; das nicht ausdrücklich Widersprochene 
werde bei der Entscheidung für eingestanden angenommen: 
§. 11 der Oestr.=Niederl. Prozeß=Ordnung. 
Endlich stelle er seine Einrede, womit er die Klage zu 
entkräften glaubt, eben klar und deutlich, mit Erzählung 
bes Faktums, auf welches dieselbe sich gründet, dar. 
Diese Einrede=Schrift werde ebenfalls dem Delegirten 
des Gerichts vorgelegt, welcher, wenn er solche, nachdem 
er sie mit der Klageschrift verglichen hat, der gesetzlichen 
Vorschrift gemäß abgefaßt befindet, verordnet, daß dem 
Kläger Abschrift zugefertigt werde, und zugleich den Ter= 
min anberaumt, an welchem beide Theile vor ihm per= 
sönlich oder durch hinlänglich instruirte Bevollmächtigte 
zu Festsetzung des Status causæ et controversiæ und zum 
Vergleichs=Versuch erscheinen sollen. 
Von der Feststellung des Status causæ et controversia. 
Die Zweckmäßigkeit dieser Verhandlung, so zu sagen 
in der Mitte der Prozedur, ist bereits Eingangs gewürdigt 
Volege 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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