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Jnformation, antworte ohne Zweideutigkeit auf jeden in
der Klage enthaltenen Umstand, in der nämlichen Ordnung,
wie derselbe in der Klage vorgetragen ist, ohne daß die
Klausel einer allgemeinen Verneinung oder dergleichen
ähnliche von einiger Wirkung seyen:
§. 5 der Oestr.=Niederl. Prozeß=Ordnung.
Tit. 9, §. 16 der Preuß. Prozeß=Ordnung.
Er weiche einer cathegorischen Erklärung keineswegs
durch vorgeschützte Unwissenheit aus, als nur in jenen
Sachen, welche er ihrer Natur und den Umständen nach
nicht wissen känn; das nicht ausdrücklich Widersprochene
werde bei der Entscheidung für eingestanden angenommen:
§. 11 der Oestr.=Niederl. Prozeß=Ordnung.
Endlich stelle er seine Einrede, womit er die Klage zu
entkräften glaubt, eben klar und deutlich, mit Erzählung
bes Faktums, auf welches dieselbe sich gründet, dar.
Diese Einrede=Schrift werde ebenfalls dem Delegirten
des Gerichts vorgelegt, welcher, wenn er solche, nachdem
er sie mit der Klageschrift verglichen hat, der gesetzlichen
Vorschrift gemäß abgefaßt befindet, verordnet, daß dem
Kläger Abschrift zugefertigt werde, und zugleich den Ter=
min anberaumt, an welchem beide Theile vor ihm per=
sönlich oder durch hinlänglich instruirte Bevollmächtigte
zu Festsetzung des Status causæ et controversiæ und zum
Vergleichs=Versuch erscheinen sollen.
Von der Feststellung des Status causæ et controversia.
Die Zweckmäßigkeit dieser Verhandlung, so zu sagen
in der Mitte der Prozedur, ist bereits Eingangs gewürdigt
Volege
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Max-Planck-Institut für
zu Berlin