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Nun folgt der Berliner Recensent der Rappardischen
Schrift. *) Dieser ruft seinen Jenaischen Amtskollegen
zu Hülfe, um ein desto kräftigeres Anathem gegen Rappard
auszusprechen. Bei Durchlesung beider Recensionen drin=
gen sich zwei Fragen auf:
1) Warum hat der Jenaische Recensent keinen kurzen
Auszug der Beweise mitgetheilt, wodurch der von ihm
recensirte Schriftsteller seine zehn Gründe für das öffent¬
liche=mündliche Verfahren unterstützt?
2) Warum hat der Berliner Recensent unterlassen,
seine Leser mit jenem Schriftchen bekannt zu machen,
welches sein Jenaischer Herr Kollege zu recensiren hätte?
Soll dieses Werkchen vielleicht eine verbotene Frucht
seyn, welche man sich hüten muß zu kosten; doch, wir
wollen in Beantwortung dieser Fragen unsern Lesern nicht
vorgreifen. Wir sind überzeugt, daß sie dieselben gar
leicht, aber gewiß nicht zum Vortheile unserer beiden Geg¬
ner beantworten werden.
Nun zur Sache. Der Berliner Recensent fängt an
mit dem dringenden Wunsche, daß die Wünsche des
Hrn. v. Rappard für die Einführung der öffentlichen¬
mündlichen Rechtspflege, in den Preußischen Staaten
nur fromme Wünsche bleiben mögen. Er sagt:
A) „Das öffentliche Verfahren sey seiner Meinung
nach in jeder Beziehung nachtheilig.
1. „Nachtheilig für die Abkürzung der Prozesse.
2. „Nachtheilig für die Freimüthigkeit und Unpar¬
parteilichkeit des Richters.*
*) Auch von dieser Schrift ist schon in dem N. Rh. Archiv rühm¬
liche Erwähnung geschehen. 1ter Thl. S. 118.
Archiv zweiter Band III. Heft. |
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