Full text: Niederrheinisches Archiv für Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtspflege (Bd. 2 (1817))

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unsre Vorfahren schafften sie ab, als sie die gründliche 
Rechtspflege, die uns Deutsche vor allen Nationen aus= 
zeichnet, einführten. Bei fast allen Territorial=Justizver= 
besserungen ward ihre Nützlichkeit und Wiedereinführ= 
barkeit in Anrege gebracht und geprüft, aber immer 
verworfen. Nur einige wenige, die Leitung des Pro¬ 
zesses betreffende, Spuren erhielten sich beim Reichskam¬ 
mergericht und bei einigen ältern höhern Territorial¬ 
Gerichten. Recensent ist viele Jahre Mitglied solcher 
Gerichtshöfe gewesen, und hat nicht bloß die gänzliche 
Rutzlosigkeit, sondern auch die Nachtheile dieser Justiz= 
hoftage praktisch kennen zu lernen, Zeit und Veranlas= 
sung genug gehabt; auch in Frankreich selbst gewähren 
sie, bis auf wenige Ausnahmen, nur Reisenden Unter= 
haltung oder überhaupt einen Gegenstand der Neugierde 
mehr. Es gehört überhaupt zu den seltenen Erscheinun¬ 
gen, daß man a priori beweisen will, daß ein Erfah= 
rungssatz ungegründet sey. Die Justiz-Verfassung in 
manchen der, wieder deutsch gewordenen Provinzen am 
linken Rheinufer gehörte, vor ihrer Abtretung an Frank¬ 
reich, zu den schlechtern, allein, dennoch nennt sie jeder 
dortige Einwohner, wenn er unbefangen sich äußert, mit 
Dankbarkeit und Entzücken in Vergleichung mit der Fran= 
zösischen, deren bloßer Namen dort schon für gleichbedeu= 
tend mit der schlechtesten Justiz gilt. So war es von 
1005 bis 1809, in welchen Jahren Recensent sich in 
jenen Gegenden oft und viel aufgehalten, und dies Ur= 
theil unzähligemal ohne Rückhalt ganz öffentlich von 
sachkundigen Männern vernommen hat. Es ist auffal¬ 
lend, daß seit einiger Zeit so manche deutsche Schrift= 
ate 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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