Erster Titel, Pfandrecht a. bew. Sach. §§ 1252, 1253, 1255, 1256, 1260—1271 B. G. B. 273
Vorschriften abgesehen, war jedoch die Regelung des Pfandrechts an Seeschiffen ¬
der Landesgesetzgebung überlassen worden. Art. 780 Abs. 3. So haben
denn auch die deutschen Seestaaten das Schiffsregister verwerthet, um durch
die Eintragung des Pfandrechts in das Schiffsregister eine Form der VerFir ¬
pfändung für Seeschiffe zu schaffen. Zur Binnenschiffe ist diese Verpfändungsart ¬
durch das Reichsges., betr. die privatrechtlichen Verhältnisse der
Binnenschiffahrt, vom 15. Juni 1895 eingeführt worden.
Auch hier hat das B. G. B. einheitliches Recht geschaffen. Die getroffenen
Bestimmungen gelten sowohl für Seeschiffe wie auch für Binnenfahrzeuge.
Zur Bestellung des Pfandrechts erfordert § 1260 die Einigung des Eigenthümers ¬
des Schiffes und des Gläubigers darüber, daß dem Gläubiger das
Pfandrecht zustehen soll, und die Eintragung des Pfandrechts in das Schiffsregister. ¬
Die Eintragung tritt an die Stelle der für das Pfandrecht an anderen
beweglichen Sachen nach § 1205 erforderlichen Uebergabe. Da hiernach der
Pfandgläubiger nicht zum Besitze des Schiffes berechtigt ist, mußte auch der
Privat=Pfandverkauf ausgeschlossen werden. Der Pfandgläubiger kann daher
nach § 1268 seine Befriedigung aus dem Schiffe und dessen Zubehör
nur auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den für die Zwangsvollstreckung ¬
geltenden Vorschriften erlangen.
Nur der Eigenthümer kann das Schiff verpfänden, mithin
nicht der mit Unrecht im Schiffsregister eingetragene Verpfänder. Das Schiffsregister ¬
hat nicht den öffentlichen Glauben des Grundbuchs, es wird daher
der Mangel des eingetragenen Verpfänders nicht durch den guten Glauben
des Erwerbers gedeckt. Die Angabe des Schiffseigenthümers im Register dient
wie die Denkschrift S. 154 hervorhebt — im Wesentlichen dem öffentlichrechtlichen ¬
Zwecke, für den internationalen Verkehr über das Eigenthumsverhältniß
Auskunft zu geben, da von der Nationalität des Eigenthümers die Nationalität
des Schiffes, d. h. das Recht, die Reichsflagge zu führen, abhängt. Sie ist
dagegen nicht bestimmt, das Eigenthum mit Rücksicht auf die privatrechtlichen
Verhältnisse des Schiffes festzustellen, und bietet demgemäß in dieser Hinsicht
auch nicht das Maaß von Zuverlässigkeit, welches dem Grundbuche beiwohnt.
Im Uebrigen kommen aber verschiedene Vorschriften über die Hypothek zur
entsprechenden Anwendung. Wird daran festgehalten, daß das Schiff eine
bewegliche Sache ist, so wird für die Regelung des Schiffspfandrechts es begreiflich, ¬
daß ferner in § 1266 eine Reihe von Vorschriften (§§ 1205—1257,
über das Pfandrecht an beweglichen Sachen auch hier für anwendbar erklärt
werden, — mit der selbstverständlichen Einschränkung, soweit sich nicht Abweichungen ¬
daraus von selbst ergeben, daß der Pfandgläubiger nicht in den
Besitz des Schiffes gelangt.
Ueber das Verfahren vor der Registerbehörde sind Vorschriften
in dem Reichsgesetze über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
vom 14. Mai 1898 (§§ 100 f.) gegeben.
Das Reichsges. über die Zwangsversteigerung vom 24. März 1897 hat
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Philler, Vorlesungen.