Volltext : Philler, Otto: Vorlesungen über das Bürgerliche Gesetzbuch

Erster  Titel,  Pfandrecht  a.  bew.  Sach.  §§  1252,  1253,  1255,  1256,  1260—1271  B.  G.  B.  273
Vorschriften  abgesehen,  war  jedoch  die  Regelung  des  Pfandrechts  an  Seeschiffen ¬
  der  Landesgesetzgebung  überlassen  worden.  Art.  780  Abs.  3.  So  haben
denn  auch  die  deutschen  Seestaaten  das  Schiffsregister  verwerthet,  um  durch
die  Eintragung  des  Pfandrechts  in  das  Schiffsregister  eine  Form  der  VerFir ¬

pfändung  für  Seeschiffe  zu  schaffen.  Zur  Binnenschiffe  ist  diese  Verpfändungsart ¬
  durch  das  Reichsges.,  betr.  die  privatrechtlichen  Verhältnisse  der
Binnenschiffahrt,  vom  15.  Juni  1895  eingeführt  worden.
Auch  hier  hat  das  B.  G.  B.  einheitliches  Recht  geschaffen.  Die  getroffenen
Bestimmungen  gelten  sowohl  für  Seeschiffe  wie  auch  für  Binnenfahrzeuge.
Zur  Bestellung  des  Pfandrechts  erfordert  §  1260  die  Einigung  des  Eigenthümers ¬
  des  Schiffes  und  des  Gläubigers  darüber,  daß  dem  Gläubiger  das
Pfandrecht  zustehen  soll,  und  die  Eintragung  des  Pfandrechts  in  das  Schiffsregister. ¬
  Die  Eintragung  tritt  an  die  Stelle  der  für  das  Pfandrecht  an  anderen
beweglichen  Sachen  nach  §  1205  erforderlichen  Uebergabe.  Da  hiernach  der
Pfandgläubiger  nicht  zum  Besitze  des  Schiffes  berechtigt  ist,  mußte  auch  der
Privat=Pfandverkauf  ausgeschlossen  werden.  Der  Pfandgläubiger  kann  daher
nach  §  1268  seine  Befriedigung  aus  dem  Schiffe  und  dessen  Zubehör
nur  auf  Grund  eines  vollstreckbaren  Titels  nach  den  für  die  Zwangsvollstreckung ¬
  geltenden  Vorschriften  erlangen.
Nur  der  Eigenthümer  kann  das  Schiff  verpfänden,  mithin
nicht  der  mit  Unrecht  im  Schiffsregister  eingetragene  Verpfänder.  Das  Schiffsregister ¬
  hat  nicht  den  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs,  es  wird  daher
der  Mangel  des  eingetragenen  Verpfänders  nicht  durch  den  guten  Glauben
des  Erwerbers  gedeckt.  Die  Angabe  des  Schiffseigenthümers  im  Register  dient
wie  die  Denkschrift  S.  154  hervorhebt  —  im  Wesentlichen  dem  öffentlichrechtlichen ¬
  Zwecke,  für  den  internationalen  Verkehr  über  das  Eigenthumsverhältniß
Auskunft  zu  geben,  da  von  der  Nationalität  des  Eigenthümers  die  Nationalität
des  Schiffes,  d.  h.  das  Recht,  die  Reichsflagge  zu  führen,  abhängt.  Sie  ist
dagegen  nicht  bestimmt,  das  Eigenthum  mit  Rücksicht  auf  die  privatrechtlichen
Verhältnisse  des  Schiffes  festzustellen,  und  bietet  demgemäß  in  dieser  Hinsicht
auch  nicht  das  Maaß  von  Zuverlässigkeit,  welches  dem  Grundbuche  beiwohnt.
Im  Uebrigen  kommen  aber  verschiedene  Vorschriften  über  die  Hypothek  zur
entsprechenden  Anwendung.  Wird  daran  festgehalten,  daß  das  Schiff  eine
bewegliche  Sache  ist,  so  wird  für  die  Regelung  des  Schiffspfandrechts  es  begreiflich, ¬
  daß  ferner  in  §  1266  eine  Reihe  von  Vorschriften  (§§  1205—1257,
über  das  Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen  auch  hier  für  anwendbar  erklärt
werden,  —  mit  der  selbstverständlichen  Einschränkung,  soweit  sich  nicht  Abweichungen ¬
  daraus  von  selbst  ergeben,  daß  der  Pfandgläubiger  nicht  in  den
Besitz  des  Schiffes  gelangt.
Ueber  das  Verfahren  vor  der  Registerbehörde  sind  Vorschriften
in  dem  Reichsgesetze  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
vom  14.  Mai  1898  (§§  100  f.)  gegeben.
Das  Reichsges.  über  die  Zwangsversteigerung  vom  24.  März  1897  hat
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Philler,  Vorlesungen.
            
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