Volltext : Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte der preuß. Rheinprovinzen in bürgerlichen Rechtssachen (10)

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Breite,  oder  Verändrung  der  bisherigen  Richtung  Privateigenthum
weggenommen  werde,  giebt  den  Gerichten  die  Befugniß  nicht,  über
den  Beschluß  des  Präfekten  sich  irgend  ein  Urtheil  zuzueignen.
Wohl  aber  kann  bei  Gericht  in  diesen  Fällen  zum  Zweck  einer
nachträglichen  Entschädigung  über  die  Eigenthumsfrage,  und  über
den  Betrag  dieser  Entschädigung  gerechtet  werden.  (Gesetz  v.  9.
Vent.  XIII.  Art.  6,  im  Bull.  Dekret  v.  24.  Juli  1806  bei  Sirey ¬
  VII.  2.  S.  792.  G.=A.  des  St.-R.  v.  8.  Nov.  1813  im
Bull.  Dekret  v.  16.  Okt.  1813  im  Bull.  Franz.  Ord.  v.  3.  Juni
1818  und  17.  Juni  1818  bei  Sirey  XVIII.  2.  S.  308,  321.
G.=A.  des  franz.  St.=R.  v.  1.  März  1826  bei  Sirey  XXVI.  2.
S.  351.)  Doch  ist  dieser  Satz,  daß  über  derartige  Beschlüsse  des
Präfekten  ein  Rechtsweg  nicht  gestattet  sei,  nur  von  dem  Falle  zu
verstehen,  wo  der  Präfekt  bestimmt  hat,  daß  das  Bedürfniß  es  erfodre, ¬
  daß  ein  Weg  Gemeindeweg  sei,  daß  er  diese  oder  jene  Breite,
diese  oder  jene  Richtung  habe,  ohne  Rücksicht  darauf,  wem  der
Grund  und  Boden  gehöre.  Kommt  dagegen  nicht  die  Frage  der
Nothwendigkeit  und  Nützlichkeit,  sondern  lediglich  die  Frage  des
Eigenthums  in  Betracht,  so  ist  die  Kompetenz  der  Gerichte  keiner
Einschränkung  unterworfen.  (Dekret  v.  20.  März  1807  bei  Sirey ¬
  XIV.  2.  S.  454.  Dekret  v.  16.  Oktober  1813  im  Bull.
Dekret  v.  6.  Jan.  1814  bei  Sirey  XIV.  2.  S.  337.  Dekret  v.
7.  Febr.  und  4.  Juni  1809  bei  Sirey  XVII.  2.  S.  105,  110.)
Auch  hier  haben  wir  vollständige  Bestätigung  des  §.  60  Gesagten. ¬

§.  64.
Fortsetzung.
IV.  Ueber  Einsprüche  gegen  die  Anlage  oder  Verändrung  einer
Manufaktur  oder  Werkstätte  wegen  des  ungesunden  oder  unangenehmen ¬
  Geruchs  erkannte  die  Verwaltung.  (Dekret  v.  15.  Okt.
1810.)
V.  Es  ist  Sache  der  Verwaltung,  auf  alle  Gewässer,  und
alle  an  denselben  zu  errichtende  Mühlen,  Hammerwerke,  Fabriken
und  sonstige  Anlagen  aus  Rücksichten  des  allgemeinen  Nutzens  und
der  allgemeinen  Sicherheit  zu  wachen.  (Berg.-Dekr.  v.  18.  Dez.
            
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