Full text: Niederrheinisches Archiv für Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtspflege (Bd. 2 (1817))

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Die Augen von ganz Deutschland sind auf diese ver¬ 
dienstvollen Männer, welche unsere Hochachtung, unser 
innigstes Zutrauen besitzen, gerichtet. 
Diese haben die Gründe für und wider die mündliche¬ 
öffentliche Rechtspflege von beiden Theilen in mannigfal¬ 
tigen Vorträgen von Gerichtshöfen, Justizbeamten und 
andern Personen eingesehen und einer strengen Prüfung 
unterworfen, und werden selbe zu beachten wissen. Von 
diesen erwarten wir die reif erwogenen Vorschläge an die 
höchste Behörde mit tiefer Verehrung. 
Sollte vor ihrem tiefen Scharfblick der allgemeine 
Wunsch der wahren Rheinländer für das öffentliche¬ 
mündliche Verfahren einen geneigten Eingang finden, dann 
wagt der verehrungsvolle Verfasser noch in dieser Hinsicht 
die Aeusserung von drei Wünschen. 
1) Die Abschaffung der vielen unnöthigen Formen un¬ 
ter Strafe der Nichtigkeit für die Nachläßigkeit der Justiz¬ 
beamten und der Justizgehülfen, welche nach der dermalen 
bestehenden Gesetzgebung auch alsdann noch die Hauptsache 
benachtheiligt, wenn gleich der Erfolg oder die Wahrheit 
des Akts auf eine andere Art ausgemittelt werden kann, 
und welche höchstens nur zu Auflegung einer Geldbuße 
geeignet ist, und die sorgsame Ausbesserung mancher an¬ 
dern Mängel der dermaligen Gerichtsordnung. 
2) Eine vollständige Organisation der Gerichte von der 
Art, daß nicht wegen zu geringer Zahl der beisitzenden 
Richter bei Verhinderung des einen oder des andern die 
Berathschlagung und das Urtheil über die vorgetragenen 
Rechtssachen zu lang verschoben bleiben müssen, welche 
Verzögerung besonders bei dem mündlichen Vortrag sehr 
Voge 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlir
	        
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