Full text: Niederrheinisches Archiv für Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtspflege (Bd. 2 (1817))

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griffe der Missethäter, wie auch die Mittel sich zu ver¬ 
theidigen lerne? 
Auf diesen Einwand bemerkt man, daß bei schlüpfrigen 
Materien, z. B. bei Nothzucht u. dgl. die Personen, welche 
dieser Verhandlung sich nicht selbst aus Wohlstand ent¬ 
ziehen, und auf welche die Entwickelung eine schädliche 
Wirkung hervorbringen könnte, entfernt und ausgeboten 
werden. 
Daß schlechte Menschen in den öffentlichen Sitzungen 
Mittel kennen lernen sollen, um der Entdeckung der Wahr¬ 
heit auszuweichen oder ihre Streiche zu verfeinern, biswei= 
len geschehen könne, allein, daß die gedruckten Geschichten 
der Räuberhanden, selbst die Gesängnisse zahlreichere und 
zuverläßigere Aufschlüsse geben, als sie hier erwarten 
können; daß hingegen jeder, welcher den öffentlichen 
Sitzungen der Strafgerichte beigewohnt hat, auch leicht 
eingefehen haben wird, wie durch die mündliche Verhand¬ 
lung jeder unbedeutend scheinende Umstand durch die Ge¬ 
genwart und durch das Benehmen des Beschuldigten, 
durch die Erklärung und Gegeneinanderstellung der Zeugen 
öfters ins vollste Licht tritt, und mit den todten Protokollen 
auffallend kontrastirt; daß jede noch so fein ersonnene, noch 
so schlau durchdachte, noch so kräftig entwickelte Entschuldi= 
gung des Schuldigen vereitelt und er auf der Stelle verur= 
theilt wird, wodurch den schlechten Menschen eher ein ab= 
schreckendes Beispiel, als eine Lockspeise zu fernern Vergehen 
sich darbietet; daß manche Beschuldigte sogar das öffentliche 
Verhör mehr fürchten, als die Strafe selbst, und mancher 
Verbrecher überführt wird, der durch geschriebene Akten= 
stöße nicht überwiesen worden wäre; daß die Verhand= 
Vonage 
Staatsbibliothel 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin 
europ
	        
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