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nennen darf'), immer behauptet seine Satzung ihre Gültigkeit als positives ¬
Recht.
Der Gesetzgeber verwirft damit die bedingungslose Geltung
jenes Grundsatzes und den in der Rechtslehre allerdings aufgestellten,
in der Rechtspflege aber wohl kaum (wenigstens in Deutschland)
zur Geltung gebrachten Satz, daß eine gesetzliche Vorschrift, die jenem
Grundsatz zuwiderliefe, als vernunftwidrig für den Richter nicht
bindend sei.?)
1) Die Bemerkungen bei Pfaff=Hofmann (a. a. O. S. 129), der aus
solchen Bezeichnungen herleitet, daß das Verbot der Rückwirkung doch eine Rechtsschranke ¬
sei, sind wenig überzeugend; vgl. demgegenüber die klaren Ausführungen
bei Goeppert a. a. O. S. 59 ff., 65f., ebenso Regelsberger a. a. O. S. 185,
anders Gierke, s. Anm. 3 unten.
2) Abweichend, aber nicht wegen der Vernunft=, sondern wegen der Verfassungswidrigkeit ¬
gewisser rückwirkender Gesetze, die Rechtssprechung in den
Vereinigten Staaten, weil die Vereinigten Staaten=Verfassung Gesetze mit Rückwirkung ¬
verbietet, siehe Goeppert a. a. O., Seite 33f. Als Verfassungsbestimmung ¬
befindet sich dieses Verbot auch noch in anderen Staaten (Norwegen
Griechenland), von deutschen Staaten in Sachsen=Altenburg: Goeppert, S. 30, 33.
3) Auch Gierke (a. a O. S. 188) behauptet, der Grundsatz der Nichtrückwirkung
sei auch in Bezug auf Gesetze ein wahrer Rechtssatz und zwar nicht nur in
Staaten, wo er durch die Verfassungsurkunde ausdrücklich als solcher anerkannt
sei, sondern in allen Kulturstaaten, namentlich in Deutschland kraft gemeinen
deutschen Staatsrechts, denn es gebe auch ein ungeschriebenes Verfassungsrecht, das
ebenfalls positives Recht sei. Allerdings gebe es nach deutschem Staatsrecht innerhalb ¬
des Staates kein Organ, das eine Ueberschreitung der Schranken der Staatsgewalt ¬
durch das souveräne Gesetzgebungsorgan zu rügen befugt wäre, deshalb sei
bei uns für den Staat in seinem eigenen Herrschaftsbereiche das Verbot der
Rückwirkung nur eine materielle, keine formelle Rechtsschranke. (Soweit deckt sich
Gierkes Ansicht mit der im Text vertretenen, Gierke fährt dann aber (S. 189
Anm 18) fort: Dagegen müsse sich der souveräne Staat, der in die Rechte eines
anderen souveränen Staats oder dessen Angehöriger rechtswidrig eingreife, auch
dann, wenn er dazu die Form des Gesetzes wähle, gefallen lassen, daß der verletzte
Staat ein solches Gesetz nicht nur in seiner eigenen Rechtsprechung als nichtig behandle, ¬
sondern auch in den ihn schädigenden Wirkungen mit den Zwangsmitteln
des Völkerrechts beseitige. Ebensowenig könne sich der Gliedstaat eines Bundesstaats, ¬
weder wenn er die Rechte des Gesamtstaats oder die vom Gesamtstaat gewährleisteten ¬
Rechte seiner eigenen Unterthanen verletze, noch wenn er in die wohlerworbenen ¬
Rechte eines anderen Gliedstaats oder der Angehörigen desselben
eingreife, auf die formelle Allmacht des Gesetzgebers berufen, immer werde vielmehr
die Gesamtstaatsgewalt berechtigt und verpflichtet sein, derartige rückwirkende Gesetze
eines Gliedstaats für nichtig zu erklären und die Beseitigung ihrer Wirkungen zu erzwingen. ¬
In Deutschland bestehe freilich wegen Mangel eines Bundesgerichts in
dieser Beziehung ein unvollkommener Rechtszustand. Allein wenn ein in seinen
eigenen oder seiner Angehörigen Rechten verletzter deutscher Staat gegen einen
anderen deutschen Staat deshalb den Bundesrat anrufe, so werde der Bundesrat
auf Grund des Art. 76 der Reichsverfassung das rückwirkende Gesetz als formell
rechtswidrig für nichtig e
erilären dürfen und seinen Spruch äußersten Falles durch
Bundesexekution zu vollstrecken haben.
Dieser Versuch, den Bundesrat zur Aufsichtsbehörde darüber zu erheben, ob
das Gesetz eines Bundesstaates den Grundsatz der Nichtrückwirkung verletze, muß
abgelehnt werden, namentlich kann die Befugnis nicht aus Art. 76 der Reichsverfassung ¬
hergeleitet werden.
Für die jetzige Uebergangszeit zeigt umgekehrt
gerade der Art. 218 E.G., daß das Reich der Landesgesetzgebung durchaus freies