Inhaltsverzeichnis : Habicht, Hermann: ¬Die Einwirkung des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf zuvor entstandene Rechtsverhältnisse

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nennen  darf'),  immer  behauptet  seine  Satzung  ihre  Gültigkeit  als  positives ¬
  Recht.
Der  Gesetzgeber  verwirft  damit  die  bedingungslose  Geltung
jenes  Grundsatzes  und  den  in  der  Rechtslehre  allerdings  aufgestellten,
in  der  Rechtspflege  aber  wohl  kaum  (wenigstens  in  Deutschland)
zur  Geltung  gebrachten  Satz,  daß  eine  gesetzliche  Vorschrift,  die  jenem
Grundsatz  zuwiderliefe,  als  vernunftwidrig  für  den  Richter  nicht
bindend  sei.?)
1)  Die  Bemerkungen  bei  Pfaff=Hofmann  (a.  a.  O.  S.  129),  der  aus
solchen  Bezeichnungen  herleitet,  daß  das  Verbot  der  Rückwirkung  doch  eine  Rechtsschranke ¬
  sei,  sind  wenig  überzeugend;  vgl.  demgegenüber  die  klaren  Ausführungen
bei  Goeppert  a.  a.  O.  S.  59  ff.,  65f.,  ebenso  Regelsberger  a.  a.  O.  S.  185,
anders  Gierke,  s.  Anm.  3  unten.
2)  Abweichend,  aber  nicht  wegen  der  Vernunft=,  sondern  wegen  der  Verfassungswidrigkeit ¬
  gewisser  rückwirkender  Gesetze,  die  Rechtssprechung  in  den
Vereinigten  Staaten,  weil  die  Vereinigten  Staaten=Verfassung  Gesetze  mit  Rückwirkung ¬
  verbietet,  siehe  Goeppert  a.  a.  O.,  Seite  33f.  Als  Verfassungsbestimmung ¬
  befindet  sich  dieses  Verbot  auch  noch  in  anderen  Staaten  (Norwegen
Griechenland),  von  deutschen  Staaten  in  Sachsen=Altenburg:  Goeppert,  S.  30,  33.
3)  Auch  Gierke  (a.  a  O.  S.  188)  behauptet,  der  Grundsatz  der  Nichtrückwirkung
sei  auch  in  Bezug  auf  Gesetze  ein  wahrer  Rechtssatz  und  zwar  nicht  nur  in
Staaten,  wo  er  durch  die  Verfassungsurkunde  ausdrücklich  als  solcher  anerkannt
sei,  sondern  in  allen  Kulturstaaten,  namentlich  in  Deutschland  kraft  gemeinen
deutschen  Staatsrechts,  denn  es  gebe  auch  ein  ungeschriebenes  Verfassungsrecht,  das
ebenfalls  positives  Recht  sei.  Allerdings  gebe  es  nach  deutschem  Staatsrecht  innerhalb ¬
  des  Staates  kein  Organ,  das  eine  Ueberschreitung  der  Schranken  der  Staatsgewalt ¬
  durch  das  souveräne  Gesetzgebungsorgan  zu  rügen  befugt  wäre,  deshalb  sei
bei  uns  für  den  Staat  in  seinem  eigenen  Herrschaftsbereiche  das  Verbot  der
Rückwirkung  nur  eine  materielle,  keine  formelle  Rechtsschranke.  (Soweit  deckt  sich
Gierkes  Ansicht  mit  der  im  Text  vertretenen,  Gierke  fährt  dann  aber  (S.  189
Anm  18)  fort:  Dagegen  müsse  sich  der  souveräne  Staat,  der  in  die  Rechte  eines
anderen  souveränen  Staats  oder  dessen  Angehöriger  rechtswidrig  eingreife,  auch
dann,  wenn  er  dazu  die  Form  des  Gesetzes  wähle,  gefallen  lassen,  daß  der  verletzte
Staat  ein  solches  Gesetz  nicht  nur  in  seiner  eigenen  Rechtsprechung  als  nichtig  behandle, ¬
  sondern  auch  in  den  ihn  schädigenden  Wirkungen  mit  den  Zwangsmitteln
des  Völkerrechts  beseitige.  Ebensowenig  könne  sich  der  Gliedstaat  eines  Bundesstaats, ¬
  weder  wenn  er  die  Rechte  des  Gesamtstaats  oder  die  vom  Gesamtstaat  gewährleisteten ¬
  Rechte  seiner  eigenen  Unterthanen  verletze,  noch  wenn  er  in  die  wohlerworbenen ¬
  Rechte  eines  anderen  Gliedstaats  oder  der  Angehörigen  desselben
eingreife,  auf  die  formelle  Allmacht  des  Gesetzgebers  berufen,  immer  werde  vielmehr
die  Gesamtstaatsgewalt  berechtigt  und  verpflichtet  sein,  derartige  rückwirkende  Gesetze
eines  Gliedstaats  für  nichtig  zu  erklären  und  die  Beseitigung  ihrer  Wirkungen  zu  erzwingen. ¬
  In  Deutschland  bestehe  freilich  wegen  Mangel  eines  Bundesgerichts  in
dieser  Beziehung  ein  unvollkommener  Rechtszustand.  Allein  wenn  ein  in  seinen
eigenen  oder  seiner  Angehörigen  Rechten  verletzter  deutscher  Staat  gegen  einen
anderen  deutschen  Staat  deshalb  den  Bundesrat  anrufe,  so  werde  der  Bundesrat
auf  Grund  des  Art.  76  der  Reichsverfassung  das  rückwirkende  Gesetz  als  formell
rechtswidrig  für  nichtig  e
erilären  dürfen  und  seinen  Spruch  äußersten  Falles  durch
Bundesexekution  zu  vollstrecken  haben.
Dieser  Versuch,  den  Bundesrat  zur  Aufsichtsbehörde  darüber  zu  erheben,  ob
das  Gesetz  eines  Bundesstaates  den  Grundsatz  der  Nichtrückwirkung  verletze,  muß
abgelehnt  werden,  namentlich  kann  die  Befugnis  nicht  aus  Art.  76  der  Reichsverfassung ¬
  hergeleitet  werden.
Für  die  jetzige  Uebergangszeit  zeigt  umgekehrt
gerade  der  Art.  218  E.G.,  daß  das  Reich  der  Landesgesetzgebung  durchaus  freies
            
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