Full text: Niederrheinisches Archiv für Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtspflege (Bd. 2 (1817))

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men bekannt gemacht. Die Richter werden daher, sobald 
Advokaten die Rechtssache deutlich vortragen und Nichter 
aufmerksam zuhören, die zu urtheilen wissen, besonders 
durch die Uebung den richtigen Entscheidungspunkt des 
Prozesses entweder so glich selbst fassen, oder doch in 
der darauf folgenden Berathschlagung unter sich berichti= 
gen, ehe die so eben empfangenen Eindrücke sich verwischt 
haben. 
Die Staatsbehörde beleuchtet in den Fällen, in welchen 
sie das Wort führt, durch ihre unparteische Entwickelung 
und durch ihre Anträge den Eegenstand von allen Seiten. 
Durch die begründeten schrif lichen Ant räge der Parteien, 
durch die Einsicht ihrer Urkunden und Denkschriften, 
durch die vielseitig und mit mündlichem wechs lseitigem 
Kampf lebhaft dargestellten Ansichten, und durch die allen¬ 
falls in dem Verhör gemachten Noten ist das ganze Ge¬ 
richt in Stand gesetzt, mit gründlicher Sachkenntniß ent¬ 
weder auf der Stelle, oder nach Einsicht der Akten in 
einer gereiften Berathung, in welcher jeder Richter, welcher 
bei dem Vortrag des Rechtshandels beigesessen den Dezer¬ 
neut und Referent zu machen befugt ist, oder auch 
nach angehörtem öffentlichem Bericht eines Richters und 
den Bemerkungen der Parteien, zu stimmen und ein mit 
Gründen versehenes Urtheil öffentlich auszusprechen. 
Zengen werden in den Sitzungen der Friedens- und 
Handelsgerichte, wie auch in summarischen Sachen bei 
den Kreisgerichten, in andern Sachen aber vor einem 
ernannten Kommissar, wie bei dem schriftlichen Prozeß, 
jedoch in Beileyn der Paweien, verhört. 
tege. 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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