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men bekannt gemacht. Die Richter werden daher, sobald
Advokaten die Rechtssache deutlich vortragen und Nichter
aufmerksam zuhören, die zu urtheilen wissen, besonders
durch die Uebung den richtigen Entscheidungspunkt des
Prozesses entweder so glich selbst fassen, oder doch in
der darauf folgenden Berathschlagung unter sich berichti=
gen, ehe die so eben empfangenen Eindrücke sich verwischt
haben.
Die Staatsbehörde beleuchtet in den Fällen, in welchen
sie das Wort führt, durch ihre unparteische Entwickelung
und durch ihre Anträge den Eegenstand von allen Seiten.
Durch die begründeten schrif lichen Ant räge der Parteien,
durch die Einsicht ihrer Urkunden und Denkschriften,
durch die vielseitig und mit mündlichem wechs lseitigem
Kampf lebhaft dargestellten Ansichten, und durch die allen¬
falls in dem Verhör gemachten Noten ist das ganze Ge¬
richt in Stand gesetzt, mit gründlicher Sachkenntniß ent¬
weder auf der Stelle, oder nach Einsicht der Akten in
einer gereiften Berathung, in welcher jeder Richter, welcher
bei dem Vortrag des Rechtshandels beigesessen den Dezer¬
neut und Referent zu machen befugt ist, oder auch
nach angehörtem öffentlichem Bericht eines Richters und
den Bemerkungen der Parteien, zu stimmen und ein mit
Gründen versehenes Urtheil öffentlich auszusprechen.
Zengen werden in den Sitzungen der Friedens- und
Handelsgerichte, wie auch in summarischen Sachen bei
den Kreisgerichten, in andern Sachen aber vor einem
ernannten Kommissar, wie bei dem schriftlichen Prozeß,
jedoch in Beileyn der Paweien, verhört.
tege.
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin