Full text: Niederrheinisches Archiv für Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtspflege (Bd. 2 (1817))

- 165 . 
urtheilen, als die mündliche öffentliche Rechtspflege. 
Konnten die Parteien ihren Rechtsstreit nicht vor der 
Vergleichskammer in der Güte beendigen, so tragen ihre 
Bevollmächtigten öffentlich und vor versammeltem Gerichte 
nach vorgegangener wechselseitiger Mittheilung ihrer Gründe 
und schriftlichen Beweismittel ihre Rechtssache mündlich 
vor. In der Berufungs-Instanz enthält der Appellations¬ 
Akt die Beschwerden gegen das Urtheil, und dieses die 
Gründe des Appellaten. Der Rechtsstreit wird durch 
die Vorlesung der schriftlichen Anträge eröffnet; 
diese 
müssen nebst dem Namen, Stand, Wohnort und den 
übrigen Qualitäten der Parteien, den Thatbestand, die 
Rechtsgründe und das Begehren in einer gedrängten Ue¬ 
bersicht enthalten. Die schriftlichen Beweise werden ver 
lesen, die Gründe weitläufiger entwickelt und wechselseitig 
bekämpft; dieser lebhafte und feurige Widerspruch in dem 
öffentlichen Verhör, hilft schneller und lebendiger die 
Wahrheit auffassen und erkennen; die allenfallsigen Aus¬ 
schweifungen eines Wortführers, dessen Ablenkungen von 
dem wahren Gesichtspunkte, können von den Richtern 
auf der Stelle zurückgeführt, und der Rechtshandel auf 
das vollkommenste aufgeklärt und auseinandergesetzt werden, 
indem jeder Richter befugt ist, den Instruenten zu machen, 
wenn von den Wortführern etwas vernachläßigt wird. 
Der Anstand wird durch die Oeffentlichkeit, durch das 
Feierliche des Akts erhöht, welche alles Unschickliche ver¬ 
bannen. 
Atle Mitglieder des Gerichts werden zu gleicher 
Zeit, sowohl mit allen Thatumständen des Rechtshandels, 
als mit der darin angerofenen Rechtshülfe vollkom¬ 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer