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tion Innocenz IV. ist nun unsere Rechtswohlthat wieder auf
jene Greifzen beschränkt, welche derselben schon in den justi
nianischen Rechtsbüchern gesteckt sind. Nach dem justinia
nischen Rechte ist die Appellation und in Folge dessen die Anwendung ¬
des beneficium novorum nur bei Endurtheilen zuläs
sig; nach dem kirchlichen Rechte kann zwar die Berufung
sowohl gegen Endurtheile als auch gegen Zwischenent
scheidungen verfolgt werden, allein die Vorführung neuer
Thatsachen und Beweismittel ist in dem letzteren Falle
nunmehr durch das Gesetz Innocenz IV. ausgeschlossen.
Die extensiven Einschränkungen, welche das unbeschränkte -
Appellationsrecht in der späteren kirchlichen Gesetzgebung -
erfuhr, fallen ausserhalb des Gebietes dieser
unserer Betrachtung. Hier mag also nur bemerkt werden,
dass päpstliche Constitutionen und ein Schluss des Concils
von Trient die Appellation gegen alle Zwischenbescheide
—.—
cp. 2 Clem. de test. 2. 8 bestimmt, dass in der Appellationsinstanz, wenn
von dem ersten Richter bereits Zeugen verhört und ihre Aussagen gehörig
publicirt worden waren, über die Thatsachen des Zeugenbeweises oder ihr
directes Gegentheil eine weitere Zeugenführung unzulässig ist. Das Gesetz
lautet wörtlich: Testibus rite receptis et eorum attestationibus publicatis,
sicut non licet super eisdem vel directo contrariis articulis alios vel eosdem
testes in principali causa producere, sic non debet in appellationis causa
licere; cum non minus in appellationibus quam in principali causa
subornatio sit timenda. Ferner wurde bei kirchlichen Wahlen jeder
rt in dem cap. 4 de elect. 1. 6 in VIto. festgesetzt, dass die Appellanten ¬
ihre sämmtlichen Beschwerden in dem Appellationslibell zusammenfassen -
und überdies einen körperlichen Eid leisten müssen, quod
credunt ea quae sic exprimunt esse vera et se posse probare. Beschwerden,
welche sich die Appellanten nicht auf diese Art gesichert, sollten nicht
geltend gemacht werden können, nisi aliquid postea forsan emerserit, vel
super antiquis supervenerit probandi facultas aut aliqua antiqua in opponentium ¬
notitiam de novo pervenerint, quae appellantes appellationis tempore
emissae verisimiliter ignorare potuerint et etiam ignorarint. Super huius
modi autem ignorantia et superveniente facultate probandi fidem per proprium ¬
pracstandum corporaliter faciant iuramentum ...... Der in dieser
Gesetzesstelle für einen bestimmten Fall formulirte Eid hat augenscheinlich
dem Appellationseide des J. R. A. als Vorbild gedient. S. unten.