Metadaten : Menger, Anton: ¬Die Zulässigkeit neuen thatsächlichen Vorbringens in den höheren Instanzen

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tion  Innocenz  IV.  ist  nun  unsere  Rechtswohlthat  wieder  auf
jene  Greifzen  beschränkt,  welche  derselben  schon  in  den  justi
nianischen  Rechtsbüchern  gesteckt  sind.  Nach  dem  justinia
nischen  Rechte  ist  die  Appellation  und  in  Folge  dessen  die  Anwendung ¬
  des  beneficium  novorum  nur  bei  Endurtheilen  zuläs
sig;  nach  dem  kirchlichen  Rechte  kann  zwar  die  Berufung
sowohl  gegen  Endurtheile  als  auch  gegen  Zwischenent
scheidungen  verfolgt  werden,  allein  die  Vorführung  neuer
Thatsachen  und  Beweismittel  ist  in  dem  letzteren  Falle
nunmehr  durch  das  Gesetz  Innocenz  IV.  ausgeschlossen.
Die  extensiven  Einschränkungen,  welche  das  unbeschränkte -
  Appellationsrecht  in  der  späteren  kirchlichen  Gesetzgebung -
  erfuhr,  fallen  ausserhalb  des  Gebietes  dieser
unserer  Betrachtung.  Hier  mag  also  nur  bemerkt  werden,
dass  päpstliche  Constitutionen  und  ein  Schluss  des  Concils
von  Trient  die  Appellation  gegen  alle  Zwischenbescheide
—.—
cp.  2  Clem.  de  test.  2.  8  bestimmt,  dass  in  der  Appellationsinstanz,  wenn
von  dem  ersten  Richter  bereits  Zeugen  verhört  und  ihre  Aussagen  gehörig
publicirt  worden  waren,  über  die  Thatsachen  des  Zeugenbeweises  oder  ihr
directes  Gegentheil  eine  weitere  Zeugenführung  unzulässig  ist.  Das  Gesetz
lautet  wörtlich:  Testibus  rite  receptis  et  eorum  attestationibus  publicatis,
sicut  non  licet  super  eisdem  vel  directo  contrariis  articulis  alios  vel  eosdem
testes  in  principali  causa  producere,  sic  non  debet  in  appellationis  causa
licere;  cum  non  minus  in  appellationibus  quam  in  principali  causa
subornatio  sit  timenda.  Ferner  wurde  bei  kirchlichen  Wahlen  jeder
rt  in  dem  cap.  4  de  elect.  1.  6  in  VIto.  festgesetzt,  dass  die  Appellanten ¬
  ihre  sämmtlichen  Beschwerden  in  dem  Appellationslibell  zusammenfassen -
  und  überdies  einen  körperlichen  Eid  leisten  müssen,  quod
credunt  ea  quae  sic  exprimunt  esse  vera  et  se  posse  probare.  Beschwerden,
welche  sich  die  Appellanten  nicht  auf  diese  Art  gesichert,  sollten  nicht
geltend  gemacht  werden  können,  nisi  aliquid  postea  forsan  emerserit,  vel
super  antiquis  supervenerit  probandi  facultas  aut  aliqua  antiqua  in  opponentium ¬
  notitiam  de  novo  pervenerint,  quae  appellantes  appellationis  tempore
emissae  verisimiliter  ignorare  potuerint  et  etiam  ignorarint.  Super  huius
modi  autem  ignorantia  et  superveniente  facultate  probandi  fidem  per  proprium ¬
  pracstandum  corporaliter  faciant  iuramentum  ......  Der  in  dieser
Gesetzesstelle  für  einen  bestimmten  Fall  formulirte  Eid  hat  augenscheinlich
dem  Appellationseide  des  J.  R.  A.  als  Vorbild  gedient.  S.  unten.
            
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