Full text: Niederrheinisches Archiv für Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtspflege (Bd. 2 (1817))

135 — 
Entschädigung der Zeugen und der Zeit=Versäumniß, nebst 
einer bestimmten klaren Belehrung derselben bei der Mei¬ 
neids=Erklärung und Verminderung der Eide, dürften 
die wesentlichen Mittel hiezu seyn. Die Eide könnten 
vermindert werden, wenn sie nur bei Untersuchungen über 
solche Verbrechen, die eine der schwersten Kriminal¬ 
Strafen nach sich ziehen, und dann nur bei solchen Aussagen 
angewendet würden, von denen die Verurtheilung unmittel= 
barabhängt. In allen Aussagen, welche Nebenumstände oder 
den Leumund betreffen, so wie bei Verbrechen, die z. B. 
nur bis zu sechsjähriger Zuchthausstrafe verpönt sind 
möchte die Abnahme des Handgelübdes unter Vorbehalt 
der eidlichen Bekräftigung im Bedürfnißfalle genügen. 
(A. d. J. K. u. P. F.) 
43. 
Jst der Deutsche überall gleichgültig gegen Oeffentlichkeit?" 
Während man auf Straßen und Märkten das deutsche Volk als 
dasjenige preiset, von welchem das Reich der Gerechtigkeit und Wahr¬ 
heit, die wahre Welterlösung, und die Freiheit und Sittlichkeit aus¬ 
gehen werde und müsse in alle Welttheile; während man, hier in 
dem neugebildeten Staatsrathe, dort in der entworfnen Konstitution, 
hier in zwei Kammern, dort in Einer die Gewähr der mannich¬ 
faltigsten Wünsche und Hoffnungen findet, und die höchste Achtung 
Die in diesem Hefte S. 115 befindlichen eingeschickten Bemer¬ 
kungen über die Jenaische Kritik der Oeffentlichkeit der gericht¬ 
lichen Verhandlungen beziehen sich S. 116 auf den gegenwär¬ 
tigen und einen zweiten Aufsatz, die wir aus den daselbst an¬ 
geführten Blättern, der Ergänzung und des Anziehenden ihres 
Inhalts wegen, zu entlehnen und im Archive aufzubewahren 
nicht umhin können. 
Staatsbibliothe 
Max-Planck-Institut für
	        
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