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Entschädigung der Zeugen und der Zeit=Versäumniß, nebst
einer bestimmten klaren Belehrung derselben bei der Mei¬
neids=Erklärung und Verminderung der Eide, dürften
die wesentlichen Mittel hiezu seyn. Die Eide könnten
vermindert werden, wenn sie nur bei Untersuchungen über
solche Verbrechen, die eine der schwersten Kriminal¬
Strafen nach sich ziehen, und dann nur bei solchen Aussagen
angewendet würden, von denen die Verurtheilung unmittel=
barabhängt. In allen Aussagen, welche Nebenumstände oder
den Leumund betreffen, so wie bei Verbrechen, die z. B.
nur bis zu sechsjähriger Zuchthausstrafe verpönt sind
möchte die Abnahme des Handgelübdes unter Vorbehalt
der eidlichen Bekräftigung im Bedürfnißfalle genügen.
(A. d. J. K. u. P. F.)
43.
Jst der Deutsche überall gleichgültig gegen Oeffentlichkeit?"
Während man auf Straßen und Märkten das deutsche Volk als
dasjenige preiset, von welchem das Reich der Gerechtigkeit und Wahr¬
heit, die wahre Welterlösung, und die Freiheit und Sittlichkeit aus¬
gehen werde und müsse in alle Welttheile; während man, hier in
dem neugebildeten Staatsrathe, dort in der entworfnen Konstitution,
hier in zwei Kammern, dort in Einer die Gewähr der mannich¬
faltigsten Wünsche und Hoffnungen findet, und die höchste Achtung
Die in diesem Hefte S. 115 befindlichen eingeschickten Bemer¬
kungen über die Jenaische Kritik der Oeffentlichkeit der gericht¬
lichen Verhandlungen beziehen sich S. 116 auf den gegenwär¬
tigen und einen zweiten Aufsatz, die wir aus den daselbst an¬
geführten Blättern, der Ergänzung und des Anziehenden ihres
Inhalts wegen, zu entlehnen und im Archive aufzubewahren
nicht umhin können.
Staatsbibliothe
Max-Planck-Institut für