Full text: Niederrheinisches Archiv für Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtspflege (Bd. 2 (1817))

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die ganze Handlung für ihn eine Marter; unter tausend 
ängstigenden Gewissens=Skrupeln wird er alle Worte ab¬ 
wiegen und doch lieber zu wenig als zu viel sagen, mehr 
als er gefragt wird, gibt er wenigstens gewiß nicht von 
sich, um ja in der Vergessenheit oder in Verlauf der Rede 
nicht ein falsches Wörtchen zu sagen, und so bleibt der 
wichtigste Umstand unentdeckt, wenn der Richter durch 
seine Fragen nicht selbst darauf kommt. Jst der Deponent 
aber leichtern Glaubens, so salvirt er sein Gewissen durch 
zweideutige, unbestimmte und geschraubte Antworten, 
und das Resuktat ist, daß er nichts weiß, weil er unter 
diesen Antworten das, was er weiß, beräntelt oder 
künstlich verkleidet, damit er schnell wegkommt, und selbst 
keine Veranlassung zu weitern Fragen gibt, sein Gewissen 
aber damit beruhigt, daß entweder er den Richter oder 
der Richter ihn nicht verstanden habe. Ueberhaupt hat 
der Eid durch das ewige Wiederholen im Kriminal=Pro¬ 
zesse an der Heiligkeit der Handlung im Volksglauben 
sehr verloren, und der ganze Eid beruht doch nur auf 
religiösem Volksglauben. Er wird also durch den bestän¬ 
digen Gebrauch in seiner Grundveste erschüttert, und der, 
statt der frühern Frömmelei eingetretene Unglaube, 
darf nur noch ein Paar Schritte vorwärts machen, so 
dürfen sich die Gesetze um ein Surrogat dieses wichtigen 
Beweismittels umsehen. 
3) Der gemeine Mann fürchtet sich durch seine Aussa= 
gen zur Strafe des Verbrechers beizutragen, es wird bei 
ihm der Gedanke lebhaft, er sey durch Entdeckung der 
Wahrheit Schuld an der verhängten Strafe, mache 
den Verbrecher unglücklich, und sucht daher durch seine 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlit
	        
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