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von den großen Gefahren reden, daß Schuldige durch sie
losgesprochen werden.
Der Gegensatz ist es vielmehr, der hier auf das un¬
längbarste begründet wird, daß die Geschwornen=Anstal=
ten auch dazu frommen, jene, welche nach gesetzlichen
Regeln bei den schrecklichsten Verbrechen, wegen eines
zufällig schwer herzustellenden künstlichen Beweises straflos
durchgeschlüpft wären, für die gefährdete menschliche Ge¬
sellschaft auf immer unschädlich zu machen.
Die durch die Oeffentlichkeit des Verfahrens allge=
mein verbreitete Kenntniß dieser Eigenschaft des Geschwor=
nen=Gerichts ist das mächtigste Abschreckungsmittel gegen
die Reigungen und Anlockungen zu Verbrechen. Die
heilsame Wirkung dieser Abschreckung aber ist eine un¬
umstößliche Widerlegung des Einwandes: daß die öffent¬
liche Kriminal=Rechtspflege eine Schule für Lasterhafte sey.
Wir glauben bei dem Schlusse dieses Aufsatzes zur
Ehre der Rheinprovinzen nicht unbemerkt lassen zu müssen,
daß der verruchte Ypskamp denselben nicht angehörte.
Er war in Holland gebürtig und in diesem Lande erzogen
worden. Auch hatte er dort Schulunterricht genossen. — Er
vernahm am 7. Dezember 1813 sein Todesurtheil, legte
dagegen das Rechtsmittel der Kassation ein und starb
am 22. desselben Monats im Gefängnisse. Er soll, wie
man versichert, sich zu Tode gehungert haben, um dem
Beile des Henkers zu entgehen. Wäre er nicht im Ge¬
fängnisse gestorben, so würde das Ungeheuer wahrschein¬
lich noch am Leben seyn, und auf die Beweißregeln der
Preußischen Gesetze Hoffnungen bauen. Ein Freund der
e
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Max-Planck-Institut für
zu Berlin