Full text: Niederrheinisches Archiv für Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtspflege (Bd. 2 (1817))

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von den großen Gefahren reden, daß Schuldige durch sie 
losgesprochen werden. 
Der Gegensatz ist es vielmehr, der hier auf das un¬ 
längbarste begründet wird, daß die Geschwornen=Anstal= 
ten auch dazu frommen, jene, welche nach gesetzlichen 
Regeln bei den schrecklichsten Verbrechen, wegen eines 
zufällig schwer herzustellenden künstlichen Beweises straflos 
durchgeschlüpft wären, für die gefährdete menschliche Ge¬ 
sellschaft auf immer unschädlich zu machen. 
Die durch die Oeffentlichkeit des Verfahrens allge= 
mein verbreitete Kenntniß dieser Eigenschaft des Geschwor= 
nen=Gerichts ist das mächtigste Abschreckungsmittel gegen 
die Reigungen und Anlockungen zu Verbrechen. Die 
heilsame Wirkung dieser Abschreckung aber ist eine un¬ 
umstößliche Widerlegung des Einwandes: daß die öffent¬ 
liche Kriminal=Rechtspflege eine Schule für Lasterhafte sey. 
Wir glauben bei dem Schlusse dieses Aufsatzes zur 
Ehre der Rheinprovinzen nicht unbemerkt lassen zu müssen, 
daß der verruchte Ypskamp denselben nicht angehörte. 
Er war in Holland gebürtig und in diesem Lande erzogen 
worden. Auch hatte er dort Schulunterricht genossen. — Er 
vernahm am 7. Dezember 1813 sein Todesurtheil, legte 
dagegen das Rechtsmittel der Kassation ein und starb 
am 22. desselben Monats im Gefängnisse. Er soll, wie 
man versichert, sich zu Tode gehungert haben, um dem 
Beile des Henkers zu entgehen. Wäre er nicht im Ge¬ 
fängnisse gestorben, so würde das Ungeheuer wahrschein¬ 
lich noch am Leben seyn, und auf die Beweißregeln der 
Preußischen Gesetze Hoffnungen bauen. Ein Freund der 
e 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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