Full text: Niederrheinisches Archiv für Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtspflege (Bd. 2 (1817))

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Verkzeug beigebracht worden wäre; sie erkennen, daß 
dieses Werkzeug die Blase und den Krummdarm durch¬ 
bohrt habe, und daß diese Wunde durchaus tödtlich sey. 
Vor dem Instruktionsrichter mußte Riklas Ypskamp 
eingestehen, daß er seit einiger Zeit in Mißhelligkeiten 
mit seiner Frau gelebt, und besonders von der Zeit an, 
wo sie den verbotenen Umgang zwischen ihm und der 
Magd des Müllers entdeckt habe; auch konnte er nicht 
in Abrede stellen, seine Frau früherhin im strengsten Sinne 
mißhandelt zu haben; aber er leugnete, seine Tochter vor 
der gewöhnlichen Stunde in die Schule geschickt, vor einer 
zu frühzeitigen Niederkunft mit seiner Schwägerinn ge¬ 
sprochen, und die Hebamme ersucht zu haben, über die 
geschehene Untersuchung, welche dieselbe an seiner Frau 
vorgenommen hätte, zu schweigen; er behauptete behart¬ 
lich, an dem Verbrechen, welches man ihm zur Last lege, 
unschuldig zu seyn. 
an 
„Ich bleibe dabei, sagte er, daß ich unschuldig bin, 
und bemerke noch, daß meine Frau, wie ich vermuthe, 
sich aus Verzweifelung den Tod selbst gegeben. 
Die Ursache dieser Verzweifelung schreibe ich dem Um= 
stande zu, daß ich das Unglück hatte, die Magd meines 
Dienstherrn zu schwängern. Meine Frau hatte nicht allein 
dies, sondern auch erfahren, daß jene Magd sich ge= 
äussert, sie werde, wenn ich die Mühle meines Brodherrn 
verlassen wolle, das Kind zu meiner Frau tragen." 
Die Sache kam bei dem Asisengerichte zu Achen in 
der Sitzung vom 7. Dezember 1813 vor, wo die Ge¬ 
schwornen mit Stimmen Einhelligkeit erklärten: 
Volage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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