Full text: Niederrheinisches Archiv für Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtspflege (Bd. 2 (1817))

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darin, daß sie heftige Schmerzen im Unterleib leide, und 
sie sich in der Beicht verpflichtet hätte, fernerhin den Um, 
stand und die Ursache ihrer Leiden zu verschweigen. Nichts= 
destoweniger wiederholte sie allen denjenigen, welche sie 
besuchen kamen, daß sie durch die Hand ihres Mannes 
sterbe, und empfahl ihren Kindern, nach ihrem Tode das 
Haus des Stiefvaters zu verlassen. 
Ungeachtet dieser Anklage hat Niklas Ypskamp noch 
die Kühnheit, bald Seelenruhe, bald theilnehmenden 
Schmerz zu heucheln; er ließ alle diejenigen rufen, und 
rief sie sogar selbst, mit welchen seine Frau zu sprechen 
verlangte; er lag vor dem Krankenbette weinend auf sei¬ 
nen Knieen, strich und drückte der Kranken die Hände, 
und ließ mit heucheinder Stirne die Vorwürfe über sich 
gehen, welche sie ihm machte; sogar hatte er bei dieser 
Verstellung noch die Schlauheit, seine Schwägerinn glauben 
zu machen, daß die Hebamme eine zu frühzeitige Nieder¬ 
kunft befürchte, und nahm bei der Ankunft des Wund= 
arztes die Hebamme bei Seite, und beschwur sie, nichts 
von der Untersuchung zu sagen, welche sie an dem Körper 
der Kranken vorgenommen hätte. 
Am zweiten Mai, um acht Uhr Abends, stirbt die Un= 
glückliche; des andern Tages findet sich Ypskamp auf dem 
Bureau des Personenstandes ein, und erklärt, daß seine 
Frau an einem Schlagflüsse gestorben sey. 
Der Friedensrichter von Cleve, der von diesem Vor= 
fall gehört hatte, begibt sich an Ort und Stelle, und 
läßt durch Gesundheitsbeamte den todten Körper unter= 
suchen; diese finden an demselben eine innere Verletzung, un= 
gefähr einen Zoll groß, welche durch ein schneidendes 
Staatsbibliothel 
Max-Planck-Institut für
	        
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