115 —
nährt Rabulisterei und Verdrehungen des Gesetzes, und
nicht selten siegt der Redner, welcher die Richter durch
den Vortrag zu blenden weiß. Kurz Rec. kann sich von
den gepriesenen Vortheilen des öffentlichen Verfahrens nicht
überzeugen, und wünscht, daß unsere neuen Gesetzgeber
sich nicht blenden lassen möchten von Vorzügen, welchen
die Erfahrung, der Stand unserer Gesetzgebung, und die
Verhältnisse des bürgerlichen Lebens geradezu widersprechen.
also mit
(Ja wohl! weder Belehrung noch Blendung!
neuen Kräften und altem Muth zu jenem gewissen, ernsten,
langsamen Gang — zum alten Schleudrian!)
P. J. L.
Bemerkungen zu vorstehender Kritik.
Herr Rezensent, welcher das gerühmte öffentlich-mündlich: Ver¬
fahren in seinen Wirkungen in den Gerichten von Frankreich und
von Westphalen zu beobachten Gelegenheit gehabt hat, hätt die Gründe
der rezensirten Abhandlung für unbeweisend, die angebliche Wider¬
legung der Gegengründe für unzureichend.
Ob und in wie weit diese Behauptung sich wirklich rechtfertige
mag jeder unbefangene Leser selbst urtheilen.
Ohne den Tadel oder die Vertheidigung dieser Abhandlung zu
unternehmen, erlaube ich mir, die Gründe des Herrn Rezensenten
ohne alles Vorurtheil ganz friedlich zu untersuchen und zu prüfen.
Er setzt der Oeffentlichkeit der Rechtsverwaltung vorzüglich die
politische Staatsverfassung von Deutschland entgegen. In Deutich¬
land, meint er, sey das Volk in der Regierung untergegangen der
Deutsche sey gegen die Rechtspflege, in so weit sie ihn nicht persönlich
betreffe, gleichgültig, und er sehne sich nicht mehr, nach der alten
Art seiner Voreltern, die Rechtsstreitigkeiten nach einfachen Gesetzen
Vorage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin