Full text: Niederrheinisches Archiv für Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtspflege (Bd. 2 (1817))

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nährt Rabulisterei und Verdrehungen des Gesetzes, und 
nicht selten siegt der Redner, welcher die Richter durch 
den Vortrag zu blenden weiß. Kurz Rec. kann sich von 
den gepriesenen Vortheilen des öffentlichen Verfahrens nicht 
überzeugen, und wünscht, daß unsere neuen Gesetzgeber 
sich nicht blenden lassen möchten von Vorzügen, welchen 
die Erfahrung, der Stand unserer Gesetzgebung, und die 
Verhältnisse des bürgerlichen Lebens geradezu widersprechen. 
also mit 
(Ja wohl! weder Belehrung noch Blendung! 
neuen Kräften und altem Muth zu jenem gewissen, ernsten, 
langsamen Gang — zum alten Schleudrian!) 
P. J. L. 
Bemerkungen zu vorstehender Kritik. 
Herr Rezensent, welcher das gerühmte öffentlich-mündlich: Ver¬ 
fahren in seinen Wirkungen in den Gerichten von Frankreich und 
von Westphalen zu beobachten Gelegenheit gehabt hat, hätt die Gründe 
der rezensirten Abhandlung für unbeweisend, die angebliche Wider¬ 
legung der Gegengründe für unzureichend. 
Ob und in wie weit diese Behauptung sich wirklich rechtfertige 
mag jeder unbefangene Leser selbst urtheilen. 
Ohne den Tadel oder die Vertheidigung dieser Abhandlung zu 
unternehmen, erlaube ich mir, die Gründe des Herrn Rezensenten 
ohne alles Vorurtheil ganz friedlich zu untersuchen und zu prüfen. 
Er setzt der Oeffentlichkeit der Rechtsverwaltung vorzüglich die 
politische Staatsverfassung von Deutschland entgegen. In Deutich¬ 
land, meint er, sey das Volk in der Regierung untergegangen der 
Deutsche sey gegen die Rechtspflege, in so weit sie ihn nicht persönlich 
betreffe, gleichgültig, und er sehne sich nicht mehr, nach der alten 
Art seiner Voreltern, die Rechtsstreitigkeiten nach einfachen Gesetzen 
Vorage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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