Full text: Niederrheinisches Archiv für Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtspflege (Bd. 2 (1817))

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oder gelernt zu haben.) Nur zu ost vergißt man, wenn 
man mündlich vorträgt, aus Aengstlichkeit, nichts zu 
vergessen, das Wichtigste oder verwirrt sich so, daß man 
selbst den Faden nicht findet. Sage man nicht, daß das 
mündliche Verfahren wohl selbst eine Schule von Red¬ 
nern bildet, und die nöthigen Eigenschaften gibt; bis 
diese Bildung gelänge, möchten von unsern Advokaten 
nur zu viele Prozesse verdorben werden, so daß die Par= 
teien, welche in den ersten 20 Jahren nach Einführung 
des öffentlichen Verfahrens ihre Prozesse führen lassen 
müßten, sehr zu beklegen wären. (Wir sind diesseits 
schon au courant, ohne daß die Parteien während den 
Lehrjahren im Mindesten dadurch gelitten hätten — wer 
bei uns nicht das Vermögen in sich fühlt, sprechen und 
richtig sprechen zu können, bleibt aus dem Advokaten= 
Stand — oder muß sich gefallen lassen, schlecht weg zu 
kommen!) Im Gerichtshofe wird man nicht erst zum 
Redner, die ganze Erziehung, die Einrichtung der Schulen 
u. s. w. muß früh schon darauf hinwirken. (Freilich!) 
Berufe man sich nicht auf das Beispiel der Gegenden des 
linken Rheinufers, wo auch erst seit etwa 14 Jahren die 
mündliche öffentliche Rechtspflege eingeführt wurde. Rec. 
hat eine große Zahl von Advokaten, welche da plaidirten, 
gehört, daß er aber große Redner gefunden hätte, kann 
er nicht sagen. (Rec. ist wahrscheinlich an einigen Frie¬ 
densgerichten, vielleicht auch an einigen 1ter Jnstanz=Gerich= 
ten auf dem platten Lande gewesen, und macht darnach 
seine Rechnung im Allgemeinen). Dieses mündliche Plai¬ 
diren ist der Gründlichkeit nur zu leicht gefährlich; die 
falsche Beredtsamkeit geminnt zu bald die Oberhand. und 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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