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II. Abhängiger Grundbesitz
Denkungsart befangenen rechtsgelehrten Kreise jener Zeit waren,
diese deutschrechtlichen Verhältnisse zu verstehen, in wie hülfloser
Verlegenheit sie sich vergeblich abmühten, für das Recht des Meiers
irgend etwas, wie einen bestimmten Begriff zu finden, irgend eine
Bezeichnung auch nur aus der Rüstkammer ihrer römischen Rechtswissenschaft ¬
zu entlehnen. Auf der einen Seite wird das Eigentumsrecht ¬
des Meiers geleugnet, auf der anderen Seite weiß man
nicht, was an die Stelle zu setzen, ob ususfructus, dem wieder die
Vererblichkeit der Erbmeiergüter, sowie die Abgabe- und Dienstpflicht
vom Meiergute, ob Emphyteuse, der gleicherweise wieder die Unvererblichkeit ¬
der gewöhnlichen Meiergüter im Wege stand, wie auch der
Meierzins und die sonstigen Leistungen vom Meiergute dem nur
als Rekognitionsgeld gezahlten canon durchaus nicht entsprachen,
ob eine besondere Art von Nutzungsrecht oder was sonst?0).
Nur
das Eine war den römischen Juristen doch klar, daß das Meierrecht
ein bloßes Pachtverhältnis nicht sein konnte.
Bis dann schließlich die Gesetzgebung des 19. Jahrhunderts
bei der Aufhebung des gutsherrlichen Verbandes und der Auseinandersetzung ¬
der beiden Gesamteigentümer, Gutsherr und Meier,
zu dem Rechte zurückkehrte, das in Wirklichkeit, nicht dem Namen,
wohl aber der Sache, der rechtlichen Bedeutung und Wirkung nach
dennoch bei all dieser Verwirrung die Grundlage des abhängigen
Grundbesitzes gewesen und geblieben war, das allein auch wieder
dieser schließlichen Auseinandersetzung zu Grunde gelegt werden
konnte und diese Auseinandersetzung als eine rechtliche überhaupt
ermöglichte: zu dem gemeinsamen Eigentumsrechte des Gutsherrn
und des Meiers (Ablösungsordnung vom 20. Dezember 1834
§§ 59. 107.)
Auf eine wesentliche Annäherung nun der Rechtsverhältnisse
des gewöhnlichen, nicht vererblichen Meiergutes an die des Erbmeiergutes, ¬
eine Annäherung, die schließlich im 19. Jahrhundert
zu einer völligen Gleichstellung beider führte, haben vornehmlich
zwei Maßnahmen der Regierung hingewirkt:
1. das Verbot der Erhöhung der Meierzinsen und sonstigen guts2) ¬
Gesenius, I S. 445. 448 ff. 487 ff. II 112 ff. Verordn. v. 21. April 1745.