Metadaten : Reinbeck, Carl: ¬Das Recht des bäuerlichen Grundbesitzes im Herzogtume Braunschweig

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II.  Abhängiger  Grundbesitz
Denkungsart  befangenen  rechtsgelehrten  Kreise  jener  Zeit  waren,
diese  deutschrechtlichen  Verhältnisse  zu  verstehen,  in  wie  hülfloser
Verlegenheit  sie  sich  vergeblich  abmühten,  für  das  Recht  des  Meiers
irgend  etwas,  wie  einen  bestimmten  Begriff  zu  finden,  irgend  eine
Bezeichnung  auch  nur  aus  der  Rüstkammer  ihrer  römischen  Rechtswissenschaft ¬
  zu  entlehnen.  Auf  der  einen  Seite  wird  das  Eigentumsrecht ¬
  des  Meiers  geleugnet,  auf  der  anderen  Seite  weiß  man
nicht,  was  an  die  Stelle  zu  setzen,  ob  ususfructus,  dem  wieder  die
Vererblichkeit  der  Erbmeiergüter,  sowie  die  Abgabe-  und  Dienstpflicht
vom  Meiergute,  ob  Emphyteuse,  der  gleicherweise  wieder  die  Unvererblichkeit ¬
  der  gewöhnlichen  Meiergüter  im  Wege  stand,  wie  auch  der
Meierzins  und  die  sonstigen  Leistungen  vom  Meiergute  dem  nur
als  Rekognitionsgeld  gezahlten  canon  durchaus  nicht  entsprachen,
ob  eine  besondere  Art  von  Nutzungsrecht  oder  was  sonst?0).
Nur
das  Eine  war  den  römischen  Juristen  doch  klar,  daß  das  Meierrecht
ein  bloßes  Pachtverhältnis  nicht  sein  konnte.
Bis  dann  schließlich  die  Gesetzgebung  des  19.  Jahrhunderts
bei  der  Aufhebung  des  gutsherrlichen  Verbandes  und  der  Auseinandersetzung ¬
  der  beiden  Gesamteigentümer,  Gutsherr  und  Meier,
zu  dem  Rechte  zurückkehrte,  das  in  Wirklichkeit,  nicht  dem  Namen,
wohl  aber  der  Sache,  der  rechtlichen  Bedeutung  und  Wirkung  nach
dennoch  bei  all  dieser  Verwirrung  die  Grundlage  des  abhängigen
Grundbesitzes  gewesen  und  geblieben  war,  das  allein  auch  wieder
dieser  schließlichen  Auseinandersetzung  zu  Grunde  gelegt  werden
konnte  und  diese  Auseinandersetzung  als  eine  rechtliche  überhaupt
ermöglichte:  zu  dem  gemeinsamen  Eigentumsrechte  des  Gutsherrn
und  des  Meiers  (Ablösungsordnung  vom  20.  Dezember  1834
§§  59.  107.)
Auf  eine  wesentliche  Annäherung  nun  der  Rechtsverhältnisse
des  gewöhnlichen,  nicht  vererblichen  Meiergutes  an  die  des  Erbmeiergutes, ¬
  eine  Annäherung,  die  schließlich  im  19.  Jahrhundert
zu  einer  völligen  Gleichstellung  beider  führte,  haben  vornehmlich
zwei  Maßnahmen  der  Regierung  hingewirkt:
1.  das  Verbot  der  Erhöhung  der  Meierzinsen  und  sonstigen  guts2) ¬
  Gesenius,  I  S.  445.  448  ff.  487  ff.  II  112  ff.  Verordn.  v.  21.  April  1745.
            
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