Neues Archiv
des
riminalrechts.
Dreizehnten Bandes dritts Heft.
XI.
Das französische Gesetz
vom 28. April 1832
über
die Verbesserung der Criminalgesetzgebung,
geprüft
von
Mittermaier.
Man ist gewohnt, bei allen legislativen Arbeiten den
Blick auf Frankreichs Gesetzgebung zu richten, weil in
diesem Lande, das einer so hohen Stufe der Civilisation
sich rühmt, in dem Lande, in welchem seit den Um=
wälzungen der Revolution manche Fortschritte viel schnel=
ler sich entwickeln konnten, auch von jeher große Ju=
risten blühten, die mit dem praktischen Sinn, der ihre
Landsleute auszeichnet, Scharfsinn und Gelehrsamkeit
und Klarheit der Darstellung verbanden. So sind auch
die französischen Criminalgesetzbücher ein Gegenstand der
Aufmerksamkeit Aller geworden, welche für die Fort¬
schritte der Gesetzgebung sich interessiren. Die Feststel¬
lung so vieler in andern Gesetzbüchern fehlenden Garan=
tieen der Freiheit, die scharfe Trennung der Vor= und
N. A. XIII. 5.
Vorge
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin