Full text: Neues Archiv des Criminalrechts (Bd. 9 (1826))

676 
Der englische Strafprozeß. 
kann, auf die Anklage zu antworten ?7). Betrachtet 
man aber genauer, was zu einer solchen Entscheidung 
gehört, so müßte die grand Jury theils über die Ge¬ 
wißheit der Thatsachen, auf welchen die Anklage be= 
ruht, theils darüber schon urtheilen, ob die That ein 
Verbrechen, und als solches strafbar sei. Um das 
Zweite zu thun, müßte die grand Jury selbst Gesetzes= 
kenntnisse haben und über den Rechtspunkt entschei= 
den, was sie aber, da Geschworne nur Richter der 
That sind, nicht thun soll, und nicht wohl kann, 
um so weniger als die grand Jury nicht ihre Zweifel 
über die Rechtsfragen sich lösen lassen kann, wie dies 
die petty Jury zu thun im Stande ist. Wenn aber die 
grand Jury über die Thatsachen urtheilt, ist sie sehr 
mangelhaft instruirt; über die Gewißheit derselben, wie 
die kleine Jury es thun muß, darf sie ja noch nicht 
erkennen, sondern nur über ihre Wahrscheinlichkeit, 
und da kann es nicht fehlen, daß entweder ein bloßes 
unbestimmtes Fürwahrhalten oder eine voreilig gefaßte 
Ueberzeugung entscheidet, oder das Amt der kleinen und 
der großen Jury verwechselt, und daher das not bill 
aus Aengstlichkeit ausgesprochen wird. Dies letzte ist 
aber, nach dem Zeugnisse der Engländer, der seltene 
Fall, da gewöhnlich die Personen der großen Jury da¬ 
mit sich trösten, daß, wenn auch das true bill ausge= 
sprochen ist, der Fall doch immer noch an die kleine 
Jury kommt, und diese dann, nachdem ihre Ver= 
handlungen vorgegangen sind, leichter entscheiden kann. 
Vorzüglich klagen aber noch die Engländer darüber, daß 
die große Jury ein Hauptgrund der Verzögerung der 
57) Blackstone Com. IV. p. 305. 
Voege 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berl 
eur
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer