Der englische Strafprozeß.
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zogen wurden, 13710; von diesen wurden 9318 als
schuldig erklärt, 2511 wurden von der kleinen Jury
losgesprochen, und gegen 1881 erkannte die grand Jury
das not bill, und unter dieser zuletzt angegebenen Zahl
sind auch diejenigen begriffen, gegen welche die Unter¬
suchung überhaupt (weil der prosecutor es nicht mehr
wollte) nicht fortgesetzt wurde. In den Jahren 1820
bis 1826 war die Zahl der einer Untersuchung Unter¬
worfenen 95611; davon wurden 65003 als schuldig
erklärt, 18505 wurden von der petty Jury als schuld¬
los erklärt und bei 12103 wurde entweder die Unter¬
suchung nicht fortgesetzt, oder von der großen Jury die
Anklage nicht als zulässig befunden*"
).
Betrachtet man die Prozedur, durch welche die
grand Jury sich zu ihrem Ausspruche vorbereiten soll,
so ist diese höchst mangelhaft. Die Oeffentlichkeit als
das Hauptmittel der Controle fehlt ohnehin bei ihren
Verhandlungen, daß eine Zeugenvernehmung oder ein
Verhör mit dem Angeschuldigten nicht vorkommt,
schon bemerkt worden, und so haben die Geschwornen
die blos dürftige Grundlage, welche ihnen das in¬
dictment und die Protokolle des Friedensrichters ge¬
währen. Die grand Jury ist aber auch gar nicht in
der Lage, wo ihr Ausspruch ein zuverlässiger seyn kann;
denn sie soll darüber entscheiden, ob so viel Beweis oder
Verdacht da ist, daß man den Angeschuldigten nöthigen
56) Diese Notizen sind genommen aus dem officiell vom Mi¬
nisterium bekannt gemachten Verzeichniß: Summary sta¬
tements of the number of the criminal offenders
comitted to the feveral gaols in England and Wa-
les during the last seven years 1827. Jn einem der
nächsten Hefte soll über die interessanten Notizen dieser
Uebersicht nähere Nachricht gegeben werden.
onge
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Max-Planck-Institut für
zu Berlin