Full text: Neues Archiv des Criminalrechts (Bd. 9 (1826))

der Theorie des psychischen Zwanges. 431 
G) auch noch die unten anzudeutende War¬ 
nungstheorie hierher zu zählen (§. 10). 
b) Oder die Verhütung soll durch das Straf¬ 
urtheil und dessen Vollziehung (die Zufü¬ 
gung der Strafe) bewirkt werden. Die Straf¬ 
zufügung soll nämlich 
entweder auf den bestraften Thäter wir¬ 
ken und zwar 
a) um sein Inneres zu bessern — Besse¬ 
rungstheorie, 
b) um ihn von ferneren äußeren unerlaubten 
Handlungen abzuhalten — Präventions¬ 
theorie (Specialprävention); 
oder auf alle Bürger, indem diese, als 
8) 
mögliche Beleidiger, durch die Execution abge¬ 
schreckt werden sollen — Abschreckungs¬ 
theorie. 
Oder Erstattungstheorieen d. h. nach 
welchen durch die Zufügung der Strafe der aus 
Verbrechen entstehende ideale Schaden wieder gut¬ 
gemacht werden soll; 
II. 
Zusammengesetzte Theorieen d. h. welche 
aus einer Verbindung zweier oder mehrerer der 
einfachen Theorieen bestehen. 
Von dieser, auf bestimmte Merkmale gegründeten 
Classification müßten die unbestimmten Theorieen 
d. h. die keinen eigenthümlichen, bestimmten Charakter 
haben und also keine selbstständigen Theorieen bilden, 
ausgeschlossen bleiben. 
No 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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