Full text: Neues Archiv des Criminalrechts (Bd. 9 (1826))

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Versuch einer Berichtigung 
und bestimmten Ansicht von der eigenthümlichen Natur 
einer jeden der verschiedenen Straftheorieen, und von 
ihrem gegenseitigen Verhältnisse, zu zählen. Gehört nun 
gleich eine Darstellung sämmtlicher Theorieen nicht zu 
der Aufgabe dieser Abhandlung, so scheint es mir doch 
für diesen Zweck nothwendig, wenigstens folgender all¬ 
gemeinen Ansicht hier eine Stelle einzuräumen. 
Die Straftheorieen sind 
I. entweder einfache und zwar 
A) absolute Theorieen d. h. welche mit der 
Strafe keinen Zweck verbinden, sondern diese blos 
als eine Folge des Rechtsgesetzes und der uner= 
laubten Handlung betrachten (Wiedervergel¬ 
tungstheorieen). 
B) relative Theorien d. h. welche die Strafe auf 
einen dadurch zu befördernden Zweck beziehen. 
Da auch dieser Zweck die Verhütung unerlaubter 
Handlungen, oder in Gutmachung ihrer nach= 
theiligen Folgen bestehen kann, so sind die rela¬ 
tiven Theorieen 
1) entweder Verhütungstheorieen. Nach 
diesen soll aber die Verhütung unerlaubter 
Handlungen 
a) entweder durch das Strafgesetz (die gesetz¬ 
liche Bedrohung mit Uebeln) bewirkt wer¬ 
den — Androhungstheorie (General¬ 
prävention). 
In diese Klasse gehört 
a) bis jetzt nur die Theorie des psychi¬ 
schen Zwanges; es ist aber außerdem 
Vorage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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