bei den Römern.
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sultate führen, von dem ich die festeste Ueberzeugung
habe, daß zwischen jenem Worte und delictum ein ähn¬
licher Unterschied, als zwischen crime und delit im heu=
tigen französischen Recht oder zwischen Verbrechen
und Vergehen in mehreren neuern Gesetzgebungen,
im römischen Rechte nicht bestand; obschon die fran¬
zösischen Gesetzgeber in mehreren Punkten für die Schei¬
dung der crimes von den delits, wohl ohne daran zu
denken, der römischen Bedeutung des Wortes crimen
gefolgt zu seyn scheinen. So wie nämlich crimen im
Sinne von Untersuchung oder Prozeß besonders diejeni¬
gen Strafgerichte bedeutete, welche nicht ohne vorher=
gehende subscriptio beginnen konnten, und vor eige=
nen Beamten ?83) nach eigenem Verfahren gehalten
wurden, in dem Sinne von Beschuldigung aber beson¬
ders die infamirende Beschuldigung bezeichnete; so ist
auch erime in Frankreich dasjenige Verbrechen, dessen
Verfolgung in den für desselben Untersuchung besonders
angeordneten Assisenhöfen erst nach einem vorhergehen¬
den arrêt de la chambre d'accusation über die Zulässig¬
keit der Anklage beginnen kann, und nicht nur ein
eignes Verfahren nothwendig macht, sondern auch zum
Zweck eine infamirende Strafe hat ?"*). Die franzö=
sischen Gesetzgeber scheinen dabei einem gewissen politi¬
schen Bedürfnisse gefolgt zu seyn, wie auch die Rö¬
763) Das galt wenigstens in Rom. Vgl. L. 1. D. de offic.
praefecti urbis selbst noch in der spätesten Zeit.
764) Besonders ist darüber zu vergleichen Mittermaier
in den Hamburger Criminalistischen Beiträgen 4tes Heft.
Nr. 16. und der S. 495 angeführte Vanderton de de-
lictis. Lovanii 1822. cap. III.
Voriage
Staatsh
Max-Planck-Institut für
zu Berlin